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Bundesgerichtshof: Zur (Un-) Wirksamkeit von Pfändung und Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Hat ein Gläubiger (privat) Forderungen gegen einen GmbH-Gesellschafter, kann er zwar nicht unmittelbar gegen die Gesellschaft vorgehen. Denn insoweit sind die Vermögenssphären der Gesellschaft einerseits (§ 13 GmbHG) und der Gesellschafter andererseits klar von einander zu trennen. Jedoch kann der Geschäftsanteil ein wertvoller Vermögensgegenstand des (Privat-) Schuldners und daher ein interessantes Vollstreckungsobjekt sein, dessen Verwertung dem Gläubiger eine Durchsetzung seiner Forderung gegen den Gesellschafter erst ermöglicht.

drizzd / Fotolia.com

Durch die Pfändung des Geschäftsanteils (§§ 828 ff. 857 ZPO) wird der Gläubiger zwar nicht Gesellschafter. Er kann jedoch unter Umstände die Mitgliedschaft seines Schuldners in der GmbH kündigen und sich aus dem Auseinandersetzungsguthaben befriedigen. Zudem kann der Gläubiger auf mitgepfändete Nebenrechte – insbesondere auf die Gewinnansprüche (§ 29 GmbHG) – seines Schuldners zugreifen. Der Geschäftsanteil ist selbst dann pfändbar, wenn die GmbH oder die Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages der Übertragung (Abtretung, § 15 GmbHG) eines Geschäftsanteils als Voraussetzung zu deren Wirksamkeit zustimmen müssen (sog. Vinkulierungsklausel).

Wie der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof am 5.4.2011 – II ZR 279/08 – entschieden hat, darf auch ein Mitgesellschafter im Wege der Pfändung in den Geschäftsanteil seiner Mitgesellschafter vollstrecken. In dem entschiedenen Fall hatten zwei Gesellschafter für ein von der GmbH bei einer Bank aufgenommenes Darlehen in Höhe von DM 1,52 Mio. gegenüber der Bank die persönliche (Mit-) Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Infolge einer Kapitalerhöhung minderte sich die vormals zweistellige Beteiligung der beiden Gesellschafter auf unter 0,1 v.H. Ein Mitgesellschafter, der über 99 v.H. der Anteile hält, hatte sich die Rechte der Bank gegen seine Mitgesellschafter abtreten lassen (§ 398 BGB). Hieraus betrieb er als Mehrheitsgesellschafter die Zwangsvollstreckung gegen seine Mitgesellschafter in deren Geschäftsanteile. Die dagegen von den beiden Minderheitsgesellschaftern erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat der Bundesgerichtshof abgewiesen. 

Die von den Vorinstanzen unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bejahte Grundfrage, ob ein möglicher Anspruch der Minderheitsgesellschafter gegen die GmbH auf Befreiung aus der Mithaftung gegenüber der Bank auch gegen den Mehrheitsgesellschafter persönlich geltend gemacht werden könne, hat der II. Zivilsenat ausdrücklich verneint. Denn der Mehrheitsgesellschafter trete als Rechtsnachfolger der Bank in deren (unveränderte) Rechtsposition. Da den Minderheitsgesellschaftern gegenüber der Bank keinerlei Gegenrechte zustünden, könne dies gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH auch nicht anders sein. Dieser habe vielmehr dieselben Rechte wie die Bank. Aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter ergebe sich nichts anderes.

Zahlreiche GmbH-Satzungen sehen vor, dass ein Gesellschafter ausgeschlossen und sein Anteil eingezogen werden kann (§ 34 GmbHG), wenn der Geschäftsanteil – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – von einem Gläubiger gepfändet wird und wenn es dem davon betroffenen Gesellschafter innerhalb einer bestimmten Frist nicht gelingt, die Pfändung abzuwenden. Mit einer solchen Amortisationsklausel (Zur Definition: Amortisation) soll für die GmbH und die verbleibenden Gesellschafter ein Schutz vor unliebsamer Einflussnahme durch pfändende Gläubiger eines Mitgesellschafters gewährleistet werden. Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 5.4.2011 – II ZR 263/08 – für denselben Streitfall nochmals klargestellt hat, muss bei einer solchen Einziehung die Bestimmung in § 30 GmbHG zur Kapitalerhaltung strikt beachtet werden.

Das bedeutet, dass die dem aufgrund der Einziehung ausscheidenden Gesellschafter für den Verlust seines Geschäftsanteils zustehende und aufgrund der Einziehung von der Gesellschaft zu zahlende Abfindung nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden darf. Steht bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung fest, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann, ist der Einziehungsbeschluss unwirksam. Soll der Ausschluss eines Gesellschafters – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – durch Einziehung seines Geschäftsanteils (und nicht durch Abtretung des Geschäftsanteils an einen Dritten) vollzogen werden, ist für die Wirksamkeit des Beschlusses über den Ausschluss ebenfalls erforderlich, dass die Zahlung der Abfindung aus freien Vermögen der Gesellschaft zumindest möglich ist. Diese Voraussetzung war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht gegeben, weswegen der Beschluss bezüglich des Ausschlusses gleichfalls unwirksam war. 

Statt der Einziehung hätte im Streitfall zur Erhaltung des Stammkapitals beschlossen werden können und müssen, dass die Geschäftsanteile an einen Dritten – etwa den pfändenden Mehrheitsgesellschafter – durch Abtretung zu übertragen sind. Denn dann hätte nicht die Gesellschaft, sondern der Mehrheitsgesellschafter als Abtretungsempfänger die Kompensation für den Verlust der Geschäftsanteile gegenüber den Minderheitsgesellschaftern aufbringen müssen. Das Stammkapital der Gesellschaft wäre nicht mit einer Zahlungsverpflichtung belastet worden. Der Mehrheitsgesellschafter hätte zudem die ihn treffende Verpflichtung mit seiner – von der Bank abgetretenen – Forderung gegen die beiden Minderheitsgesellschafter verrechnen können (§ 387 BGB).

 

Christoph Hülsmann

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