- 20.06.2011, 08:12 Uhr
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Tipp-Telegramm
Verbindlichkeit / Passivierung
Eine GmbH hat eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft auch dann zu passivieren, wenn diese einen Rangrücktritt erklärt hat und die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen bzw. einem Liquidationsüberschuss zu tilgen ist.
Der BFH muss noch klären, ob die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG, der die Passivierung von aus künftigen Gewinnen zu erfüllenden Verpflichtungen verbietet, ausscheidet.
FG München, Urteil vom 22.10.2010, Az. 7 K 1396/08; BFH-Az. I R 100/10
(VSRW-Verlag)