- 28.06.2011, 17:01 Uhr
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Schadenersatz als Arbeitslohn
Zahlungen, die eine GmbH an ihren Geschäftsführer leistet, um einen publizitätsträchtigen Schadenersatzprozess zwischen dem Geschäftsführer und einem Dritten zu beenden, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Der BFH verwarf die Argumentation des Geschäftsführers, es habe sich um nicht steuerbaren Schadenersatz gehandelt. Neben dem Interesse der GmbH habe auch ein erhebliches Eigeninteresse des Geschäftsführers bestanden, nicht „in die Schlagzeilen“ zu geraten.
BFH, Beschluss vom 24.11.2010, Az. VI B 32/10
(VSRW-Verlag)
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