- 13.11.2013, 11:45 Uhr
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Informationspflicht bei Werbeanzeigen
Erst kürzlich entschied das OLG Schleswig-Holstein, dass die Werbeanzeige eines Reiseunternehmens gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Az. 6 U 28/12). In der Werbeanzeige fehlten unter anderem Angaben zur Anschrift und Identität des Unternehmens. Wann eine Informationspflicht bei Werbeanzeigen besteht und welche Angaben Unternehmer machen müssen, um nicht von der Konkurrenz abgemahnt zu werden, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Wann besteht eine Informationspflicht bei Werbeanzeigen?
Aus §5 a UWG ergibt sich, dass Informationspflichten bestehen, wenn
- Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die in einer solchen Art und Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.
Konkret bedeutet dies, dass eine Informationspflicht besteht, sobald in einer Werbeanzeige ausreichend Informationen zur Leistung oder zum Preis einer Ware oder Dienstleistung angegeben werden, die einen Verbraucher dazu veranlassen können sich für den Kauf oder die Buchung zu entscheiden.
Das OLG Schleswig-Holstein betonte in dem zu entscheidenden Fall, dass eine Informationspflicht nicht nur dann besteht, wenn alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt gemacht werden. Die Pflicht gilt bereits dann, wenn einige relevante Vertragsbestandteile genannt werden, die für den Kaufentschluss relevant sind.
Daraus folgt, dass ausschließlich bei einer reinen Image oder Erinnerungswerbung, die grundsätzlich keine geschäftlichen Einzelheiten nennt, keine Informationspflicht besteht.

RA Christian Solmecke
Wilde Beuger Solmecke
Rechtsanwälte
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50672 Köln
Tel.: 0221-95 15 63-0
Fax. 0221-95 15 63-3
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Internet: www.wbs-law.de
Was beinhaltet die Informationspflicht?
Auf einer Werbeanzeige für die eine Informationspflicht gilt, müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Es müssen alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben werden. Als wesentlich ist dabei jede Information anzusehen, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Dazu zählen beispielsweise die Verfügbarkeit der Ware, die Art, die Ausführung, die Vorteile und Risiken, die Zusammensetzung, der Zeitpunkt der Herstellung, die Menge und ihre Beschaffenheit.
- Genannt werden müssen auch die Identität und Anschrift des Unternehmers. Unter Umständen muss zusätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers für den er handelt angegeben werden.
- Angegeben werden muss auch der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
- Zu nennen sind zudem die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, für den Fall, dass beispielsweise Gewährleistungsrechte wesentlich erschwert werden.
- Schließlich muss das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf angegeben werden, inklusive der Darstellung der Rechtsfolgen bei der Ausübung des Widerrufsrechts.
(Christian Solmecke)
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