Begriffserklärung
Markenschutz - Zum Schutze der Marke
Deutschland. Marken werden entwickelt, um bei Kunden einen direkten Wiedererkennungswert zu einem Produkt oder einer Firma zu schaffen. Das Unternehmen oder das Produkt wird so einprägsamer gestaltet. Die Kunden verbinden mit einer solchen Marke das Produktaussehen oder Hinweise auf die Qualität. Gleichzeitig können die Marken das Kaufverhalten beeinflussen und für mehr Bekanntheit sorgen.
Um Missbrauch vorzubeugen, lassen sich Marken in Deutschland schützen. Über 1,2 Millionen Marken sind bereits unter Schutzrechte gestellt und es kommen täglich Neue hinzu. Die rechtliche Grundlage zum sogenannten Markenschutz bietet das Markenrecht.
Die Marke im Markenschutz - Begriffsklärung und rechtliche Grundlagen
Ein Design, ein bestimmtes Symbol oder ein Logo kann zur Marke werden, wenn dieses unter gewerblichem Markenschutzrecht steht. In Deutschland wird dieses Recht vom Deutschen Patent- und Markenamt vergeben und danach verwaltet. Verschiedene Produkte und Dienstleistungen lassen sich mit einer Marke versehen. Sie stellt sozusagen die Visitenkarte dar, welche den verschiedenen Marketingzwecken dient. Im Grunde sind alle Zeichen dafür geeignet, ein Unternehmen von einem anderen abzugrenzen und dieses Zeichen über den Markenschutz abzusichern. In einer Marke dürfen Bilder, Buchstaben, Zahlen oder sogar akustische Signale vorkommen. Der Markenschutz unterscheidet zwischen Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken oder auch Hörmarken. Generell können solche Rechte auf internationaler, europäischer oder nur auf nationaler Ebene bestehen. Die rechtlichen Grundlagen gehen auf das Reichsmarkenschutzgesetz aus dem Jahre 1874 zurück. Das eigentliche Markengesetz (MarkenG) trat in Deutschland am 1.11995 in Kraft und regelt bis heute den Markenschutz und sonstige geschäftliche Kennzeichnungen. Laut § 4 Nr. 1 des Markengesetzes kann der Markenschutz erst nach der Eintragung des Zeichens in das Markenregister erfolgen.
Hindernisse im Markenschutz
Kann eine Marke nicht in das Markenregister eingetragen werden, spricht man von absoluten Schutzhindernissen. Vor jeder Eintragung werden diese Hindernisse geprüft. Relative Schutzhindernisse, beispielsweise bei der Verletzung des Marken-Schutzes Dritter, können nicht mit einbezogen werden. Eine Marke lässt sich nur dann sichern, wenn keines der Hindernisse besteht:
- vorliegende Irreführung
- keine Unterscheidungskraft
- Angaben, die für die allgemeine Benutzung freizuhalten sind -Hoheitszeichen
- Verletzungen der öffentlichen Ordnung und guten Sitten
Relative Schutzhindernisse müssen durch die betroffenen Dritten selbst eingemahnt werden. Eventuell können Verbote und Schadensersatz durch den bestehenden Markenschutz folgen. Diese Rechte werden verletzt, wenn das Logo ähnlich und eine Branchennähe gegeben ist.
Der Markenschutz nach der Eintragung
Wird die Eintragung abgeschlossen, bekommt der Inhaber der Marke alleinige Rechte. Er darf die Marke für die Kennzeichnung seiner Waren und Dienstleistungen verwenden. Gegen Kollisionen im Markenschutz durch spätere Eintragungen Dritter kann vorgegangen werden, insbesondere in Bezug auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Markenschutz gilt 10 Jahre lang und beginnt am Tag der Anmeldung. Er lässt sich beliebig oft verlängern, wobei die First zur Verlängerung vom Markeninhaber selbst überwacht werden muss.
(Redaktion)
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