Steuern
Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen neu geregelt
Mecklenb.-Vorpommern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Erfassung der Privatfahrten von betrieblichen Kfz neu geregelt. Grundsätzlich ist für den Fall, dass mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, der pauschale Nutzungswert für.....
jedes Fahrzeug anzusetzen, welches von dem Steuerpflichten oder von einer Person
seiner Privatsphäre genutzt wird.
Dies
gilt nicht, wenn:
· der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass der Wagen
ausschließlich betrieblich genutzt wird, weil dieser für eine private Nutzung
nicht geeignet ist oder
·
der Wagen ausschließlich seinen Arbeitnehmern
zur Nutzung überlassen wurde oder
·
das Kfz entsprechend der betrieblichen
Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.
Gibt der Steuerpflichtige an, dass das
Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist dieser
Angabe aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kfz kein zusätzlicher
pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies ist auch der Fall, wenn zum
Steuerpflichtigen gehörende Personen seiner Privatsphäre betriebliche Kfz privat
nutzen und je Person das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt
wird.
Bei einer gemeinsamen Nutzung des
Kraftfahrzeuges durch den Steuerpflichtigen und seinen Arbeitnehmern bei
Privatfahrten, ist der pauschale Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises
entsprechend durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten
Interessenten bei der IHK zu Schwerin: Imke Brandt, Tel.: 0385 5103-521, E-Mail:
brandt@schwerin.ihk.de.
(Redaktion)
Tags:- Nutzung
- Steuerpflichten
- Kfz
- Person
- Privatfahrten
- Kraftfahrzeug
- Listenpreis
Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Gerd Altmann / pixelio.de
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