Arbeit/Betriebsrat
Filialbetriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang
Stuttgart. Arbeitgeber müssen auch dem Betriebsrat einer Unternehmensfiliale einen Internetzugang zur Verfügung stellen. Ohne das Internet könnten sich Arbeitnehmervertreter kaum aktuell über Gesetzesänderungen und neue Urteile der Arbeitsgerichte informieren. Dies sei aber Voraussetzung für die Arbeit eines Betriebsrats, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.(Beschluss vom 18. Februar 2009, AZ: 12 TaBV 17/08).
Der Arbeitgeber dürfe vom Betriebsrat einer Filiale auch nicht verlangen, den vorhandenen Internetzugang eines Mitglieds im Gesamtbetriebsrat zu nutzen. Denn dann könne der Betriebsrat in der Filiale seine Aufgaben nicht mehr selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen, wie es das Gesetz fordere, führten die Richter aus.
Damit war die Klage eines Betriebsrats erfolgreich, der die Interessen von 54 Beschäftigten einer Filiale eines Textileinzelhändlers mit rund 16 000 Angestellten vertritt. Das Unternehmen hatte die Einrichtung eines Internetzugangs für den Computer des Betriebsrats unter anderem aus Kostengründen abgelehnt.
(Redaktion)
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