Bankgeheimnis
Kreditinstitute melden dem Fiskus nicht alles
Deutschland. Banken, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, das Vermögen des Verstorbenen binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls ans Finanzamt zu melden.
Auch Gerichte, Behörden und Notare müssen Informationen schriftlich anzeigen, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Insoweit gibt es kein Bankgeheimnis mehr, wenn ein Sparer stirbt. Allerdings dürfen Kreditinstitute auf eine Anzeige an den Fiskus verzichten, wenn das von ihnen für den Erblasser verwahrte Vermögen insgesamt maximal 5.000 Euro beträgt. Diese Bagatellgrenze bezieht sich auf das gesamte Guthaben bei einer Bank oder Versicherung und nicht auf die einzelnen Kontenstände. Über das Steuervereinfachungsgesetz wird diese Grenze nun für Todesfälle ab dem 1.7.2011 auf 10.000 Euro verdoppelt, damit die Finanzämter nicht mehr mit Meldungen überschüttet werden, sondern sich auf die wichtigen und steuerrelevanten Fälle beschränken können. Das bedeutet aber nicht, dass Erben und Vermächtnisnehmer erhaltenes Kapitalvermögen nicht in ihrer Erbschaftsteuererklärung angeben müssen, nur weil die Bagatellgrenze nicht überschritten ist.
Beispiel: Die Nichte erbt von ihrer Tante im Juli 2011 Konten und Depots bei drei verschiedenen Banken, die jeweils rund 8.000 Euro Guthaben aufweisen. Zusätzlich erhält sie aus einer Lebensversicherung 7.500 Euro. Kein Kreditinstitut meldet den Vorgang dem Finanzamt. Dennoch muss sie das Vermögen dem Finanzamt deklarieren, zumal nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro rund 11.500 Euro steuerpflichtig sind.
Zu beachten ist, dass inländische Kreditinstitute und Vermögensverwalter auch die Vermögensgegenstände des Erblassers melden müssen, die sich im Gewahrsam unselbstständiger Zweigniederlassungen im Ausland befinden. Das beinhaltet auch zusätzliche Angaben wie die Nummer des Auslandskontos sowie Wertpapierart und Wertpapier-Kennnummer bei einem hinterlassenen Depot. Wird eine Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an einen Dritten ausgezahlt, wird dies ebenfalls gemeldet, damit die Finanzverwaltung prüfen kann, ob darauf Schenkungsteuer anfällt.
(!) Überschreitet der Nachlass bestimmte Wertgrenzen, werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter des Verstorbenen und des Erwerbers erstellt. Während für den gesamten Nachlass ein Reinvermögen von mehr als 250.000 Euro vorhanden sein muss, reicht bereits Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 Euro aus. Das gilt unabhängig davon, wie hoch die hinterlassenen Verbindlichkeiten sind. Damit wird sichergestellt, dass Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige Begünstigte zumindest mit dem zugewendeten Vermögen ab dem Erbanfall steuerlich erfasst sind. Beim Erblasser bilden die Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung vergangener Jahre.
(VSRW-Verlag)
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