Steuern
Finanzgericht: Leasingraten sind Betriebseinnahme
Stuttgart. Wird einem Freiberufler ein geleaster PKW unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen, kann dieser nicht die 1%-Regelung anwenden, sondern muss die entsprechenden Leasingraten als Betriebseinnahme versteuern, entschied das Hessische Finanzgericht.

Das Hessische Finanzgericht stellt klar: Ein Nutz-ungsvorteil, wie z.B. die Gestellung eines Kraftfahrzeugs, entspricht einer Betriebseinnahme.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt geklagt, dem eine Firmengruppe als Bonus einen PKW zur unentgeltlichen privaten Nutzung überlassen hatte. Der Rechtsanwalt hatte der Firmengruppe zuvor Grundstücke vermittelt. Dienstlich nutzte der Rechtsanwalt den Wagen nicht, weshalb er die private Nutzung nach der 1%-Regelung versteuern wollte.
Geldwerter Vorteil
Viola C. Didier ist PR-Profi und Journalistin im Redaktionsbüro RES JURA mit Sitz in Stuttgart. www.resjura.de.
Das Hessische Finanzgericht stellte jedoch im Urteil vom 01.12.2011 (Az. 10 K 939/08) klar, dass auch Nutzungsvorteile, wie z.B. die Kraftfahrzeuggestellung, Betriebseinnahmen seien. Vorliegend handele es sich um eine Betriebseinnahme im Rahmen der vermittelnden Tätigkeit. Da der Anwalt den Wagen ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt habe, komme die Anwendung der sog. 1%-Regelung aber nicht in Betracht. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als sog. geldwerter Vorteil als Betriebseinnahmen zu versteuern.
(Viola C. Didier)
Tags:- Freiberufler
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