Haustiere in der Mietwohnung!
Was der Vermieter verbieten darf und was nicht!
Südbaden. Hund oder Katze? Ratte oder Vogelspinne? Bevor Sie nach einem Züchter suchen, empfehlen wir einen Blick in den Mietvertrag. Denn in manchen Fällen hat Ihr Vermieter ein Wörtchen mitzureden. Was er bestimmen darf und was die Klauseln zur Haustierhaltung in vielen Standardmietverträgen bedeuten, erläutern Ihnen die ARAG Experten.
Tierhaltung – verboten oder erlaubt
Im Allgemeinen gilt: Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Die Haltung von Kleintieren wie Hamstern, Wellensittichen und Fischen kann dem Mieter nicht verboten werden. Will der Vermieter die Haustierhaltung verbieten, muss er einen wichtigen Grund vorbringen, zum Beispiel die Tierhaarallergie des Nachbarn, dass eine konkrete Belästigung oder Gefährdung von dem Tier ausgeht oder die Räume zu beengt sind.
Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 frei fliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung.
Steht nichts zur Tierhaltung im Mietvertrag, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob diese zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung“ gehört. Bei der Hunde- und Katzenhaltung beurteilt die Rechtsprechung dies unterschiedlich. Am besten, man sichert sich als künftiger Haustier-Besitzer über eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ab.
Die Klausel, dass "jegliche Tierhaltung verboten" sei, ist übrigens unwirksam. Wenn der Vermieter dies erreichen will, muss er es individuell mit seinem Mieter vereinbaren; das ist selbstverständlich möglich (LG Lüneburg, WuM 1995, 704).
(life PR/ ARAG)
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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © TRgreizer / pixelio.de
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