Arbeitsunfähigkeit
LAG Köln: Arbeitnehmer durfte wegen Angabe der falschen Postleitzahl abgemahnt werden
Köln-Bonn. Wer wichtige Schreiben – wie etwa ein ärztliches Attest im Rahmen einer Krankschreibung – an seinen Arbeitgeber schickt, sollte auch auf die korrekte Angabe der Postleitzahl achten. Ansonsten kann das für ihn unangenehme Folgen haben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln.
Im vorliegenden Fall wollte ein kranker Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes an seinen Arbeitgeber schicken. Doch dabei gab er aus Versehen die eigene Postleitzahl an. Dabei fiel ihm anscheinend nicht auf, dass diese nicht mit der Postleitzahl des Arbeitgebers übereinstimmte. Die Folge war, dass das Schreiben bei seinem Arbeitgeber verspätet ankam. Dieser sprach dafür eine Abmahnung aus. Dies hielt der Arbeitnehmer für überzogen und klagte. Er verlangte, dass die Abmahnung aus einer Personalakte entfernt wird. Der Mitarbeiter argumentierte damit, dass so etwas innerhalb des gleichen Ortes schnell passieren könne und daher die Reaktion des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt sei. Die Gleichsetzung mit einer verspäteten Absendung sei ungerecht.
RA Michael Beuger
Wilde Beuger & Solmecke
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Damit konnte er jedoch weder die Richter vom Arbeitsgericht Bonn, noch vom Landesarbeitsgericht Köln in der Berufungsinstanz überzeugen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage des Mitarbeiters mit Urteil vom 18.11.2011 (Az. 4 Sa 711/11) ab. Das Landesarbeitsgericht Köln verwies darauf, dass eine Abmahnung nicht zwingend einen gravierenden Verstoß gegen seine Pflichten voraussetzt. Dies ergibt sich aus der hier maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG. Hiernach muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig dem Arbeitgeber zugeht. Wer aus Versehen eine falsche Postleitzahl angibt, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten. Auf der einen Seite ist zu bedenken, dass eine Abmahnung nicht so schwerwiegend ist wie eine Kündigung. Denn im Rahmen von einer später erfolgenden Kündigung muss berücksichtigt werden, dass es hier nur um einen geringfügigen Verstoß handelt. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber an dem Ausspruch einer Abmahnung aus Beweisgründen interessiert sein.
(Michael Beuger)
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