16.09.2011  10:27 Uhr

Stiftungsvermögen
Zuwendungen müssen noch zu Lebzeiten fließen

Deutschland. Zuwendungen an eine Stiftung in Deutschland oder dem EU-Ausland zur Förderung bestimmter, als gemeinnützig anerkannter Zwecke lassen sich bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen.

Das gilt sowohl für Mittel anlässlich einer Neugründung der Stiftung als auch für sogenannte Zustiftungen in den Vermögensstock bereits bestehender Einrichtungen. Dabei kann der Stifter seinen Steuerabzug auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden neun Jahre beliebig verteilen.

Zuwendungen in den Vermögensstock einer erst durch Erbeinsetzung errichteten Stiftung sind allerdings keine Sonderausgaben des Erblassers mehr. Denn nach dem Urteil des BFH vom 16.2.2011 fließen diese Mittel erst mit dem Tod und damit zu spät ab (Az. X R 46/09). Im zugrunde liegenden Fall hatte die Erblasserin ein Testament errichtet, in welchem sie bestimmte, dass eine gemeinnützige, auf ihren Namen lautende Stiftung den Nachlass erhalten sollte. Nach ihrem Tod errichtete ein Nachlasspfleger die Stiftungssatzung, die anschließend von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Das Nachlassgericht erteilte darauf einen Erbschein, nach dem die Stiftung Alleinerbin war. In der Einkommensteuererklärung für das Todesjahr der Erblasserin machte sie Aufwendungen in Höhe von 500.000 Euro als Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich deren Neugründung geltend. Hierzu legte sie eine Spendenbescheinigung vor, nach der die Erblasserin an ihrem Todestag die Mittel zugewendet habe.

Die geltend gemachten Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Denn die persönliche Einkommensteuerpflicht erlischt mit dem Tode. Der Verstorbene als Steuerpflichtiger ist daher für das Sterbejahr nur noch mit den bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einkünften zu veranlagen. Für die Abziehbarkeit von Sonderausgaben ist dabei der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie geleistet wurden. Sonderausgaben können daher nur bei der Veranlagung der Erblasserin berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Todeszeitpunkt abgeflossen waren. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt.

(TIPP) Unter diesem Aspekt bietet es sich an, rechtzeitig eine Stiftung zu Lebzeiten zu gründen, sofern der Sonderausgabenabzug gerettet werden soll. Die Stiftung zu Lebzeiten hat im Übrigen den Vorteil, dass man mit einem kleineren Teil des Vermögens beginnen kann, faktisch als „Stiftung auf Probe“. Geht das Vermögen erst mit dem Tode an eine gemeinnützige Einrichtung über, fällt aber zumindest keine Erbschaftsteuer an und das gesamte Nettovermögen kann den Besitzer wechseln.


 

(VSRW-Verlag)

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