Urteil
OLG Hamm: Kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei unberechtigter Abmahnung
Hamm. Das OLG Hamm hatte in einem Urteil vom 18.02.2010 (Az. 4 U 158/09) zu entscheiden, ob ein Abgemahnter einen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm durch die Verteidigung auf eine (unberechtigte) Abmahnung entstanden sind, hat. Das Gericht entschied in dem vorliegenden Fall, dass dem Abgemahnten ein solcher Erstattungsanspruch nicht zusteht und begründete seine Entscheidung wie folgt:
RA Christian Solmecke
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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„Der Kläger kann von ihr weder aus § 678 BGB noch aus anderen Rechtsgründen die Zahlung der streitgegenständlichen Verteidigungskosten verlangen.(…)
§ 12 I 2 UWG ist nach einhelliger Auffassung auf die Kosten für die Verteidigung nicht und auch nicht entsprechend anwendbar, selbst wenn sich die Abmahnung als unberechtigt darstellt.(…)
Auch kommt eine Erstattung der Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn jedenfalls die bloße Verteidigung gegen die Abmahnung entsprach in keiner Weise dem mutmaßlichen Willen des Abmahnenden und auch nicht seinem Interesse.(…)
Ebenfalls kann eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG, die einen Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG auslösen könnte, im Streitfall nicht angenommen werden, ebenso wenig ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nach § 823 I BGB.”
(Christian Solmecke)
Tags:- Verteidigung
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