Abmahnung
"Ich wünsche Ihnen ein beschissenes Wochenende" darf man denken, nicht sagen!
München. Wer seinem Vorgesetzten ein "beschissenes Wochenende" wünscht, darf abgemahnt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Bei T-online wird das Urteil erläutert und das allgemeine Verfahren von Abmahnungen erklärt.

Wann ist eine Beleidigung eine Beleidigung? Ist ein "beschissenes Wochenende" Grund für eine Abmahnung? Die Richter sagen: ja. ©Stephan Schindelin pixelio.de
Nach Auffassung der Mainzer Richter ist es unerheblich, ob die darin liegende Beleidigung auch strafrechtlich relevant ist. Denn zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre es, respektvoll mit den Kollegen umzugehen (Az.: 3 Sa 150/11). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Betriebsratsvorsitzenden ab.
Respektvolles Benehmen ist arbeitsvertragliche Pflicht
Der Mann hatte verlangt, dass mehrere Abmahnungen aus seiner Personalakte entfernt werden sollten. Diese hatte er sich unter anderem eingehandelt, weil er zwei Vorgesetzten sinngemäß ein "beschissenes Wochenende" gewünscht hatte. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG darin eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Als unerheblich wertete das Gericht, dass zwischen den Beteiligten eine "angespannte Situation" bestand.
Verschuldetes Fehlverhalten
Generell kommen Abmahnungen nur infrage, wenn es um ein Fehlverhalten geht, für das der Arbeitnehmer tatsächlich die Schuld trägt. Außerdem muss das Fehlverhalten im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Abmahnungen sollen, wie der Name schon sagt, eine Mahnfunktion haben. "Sie sind ein Schuss vor den Bug", erläutert Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. "Wenn ein Verhalten den Arbeitsvertrag gefährdet, muss der Betreffende gewarnt werden", ergänzt Helmut Platow, Arbeitsrechtler bei der Gewerkschaft Ver.di in Berlin. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erst zu mahnen und nicht gleich zu kündigen.
Hier erfahren Sie wie sich ein ordentliches Abmahnverfahren gestaltet.
Generell: Schriftform muss nicht sein
Mündliche Abmahnungen sind zulässig. Arbeitgeber seien aber gut beraten, sie schriftlich zu formulieren, sagt Eckert. Eine mündliche Abmahnung und vor allem ihr Inhalt ließen sich nur schwer durch Zeugen beweisen. Andernfalls steht Aussage gegen Aussage. Das sei ein Unterschied zur Kündigung, die immer schriftlich sein muss. Von schriftlichen Abmahnungen bekommt der Arbeitnehmer das Original, eine Kopie geht in die Personalakte.
(Redaktion)
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