03.11.2009  09:17 Uhr

Altersrente
Tipps zum Rentenantrag

München. Jede Rente muss beantragt werden. Der Antrag auf eine Altersrente sollte früh, aber nicht zu früh gestellt werden. Welche Dokumente Sie benötigen und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Antragsverfahren und Rentenbeginn

Für einen reibungslosen Ablauf Ihres Rentenantrags sollten Sie mit 58 Jahren noch mal einen „Antrag auf Kontenklärung“ stellen. Auch wenn Sie meinen, es sei „alles in Ordnung“. Dies gibt Ihnen und der Deutsche Rentenversicherung die Gelegenheit, Ihr Rentenkonto auf die jeweils gültige Rechtslage hin zu überprüfen. Außerdem bleibt dann noch genug Zeit, evtl. doch noch fehlende Unterlagen zu besorgen.

Ihren formellen Rentenantrag stellen Sie bitte drei Monate (mit Zeiten im Ausland: sechs Monate) vor dem beabsichtigten Rentenbeginn. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit der Deutschen Rentenversicherung.

Bringen Sie alle Unterlagen im Original mit

  • Gültiger Personalausweis
  • Eigene Geburtsurkunde (wenn nicht in Deutschland geboren)
  • Aktuelle Meldebestätigung (wenn ausländischer Staatsangehöriger)
  • Krankenkassen-Chipkarte
  • Bankverbindung (IBAN- und BIC-Nummer stehen auf der Rückseite Ihrer EC-/Maestro-Karte)
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Persönliche Steueridentifikationsnummer (nicht die Steuernummer)
  • Geburtsurkunde eines Kindes (für Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner)
  • Letzte Lohnabrechnung bzw. Bescheide über Sozialleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, ALG II, Wohngeld, Sozialhilfe, etc.
  • Letzte Rentenauskunft

Tipp: Fehlende Urkunden, Bescheinigungen, Fotokopien etc. erhalten Sie von allen Behörden für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung gebührenfrei!

Hochrechnung Ihres Entgelts

Im Rahmen des Rentenantrags erhalten Sie für Ihren Arbeitgeber den Vordruck R 250, wodurch dieser aufgefordert wird, eine Vorabmeldung Ihres Entgeltes – basierend auf den Gehaltszahlungen der letzten zwölf Kalendermonate zu veranlassen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet daraus Ihr Entgelt für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn hoch.

Ist der Durchschnitt niedriger als das Entgelt, welches Sie in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Altersrente voraussichtlich verdienen werden, sollten Sie der Hochrechnung widersprechen (Frage 10.4 im Rentenantrag R 100). Allerdings kann so Ihre Altersrente erst dann gezahlt werden, wenn Ihr Arbeitgeber das Ende der Beschäftigung und das Entgelt gemeldet hat. Das hochgerechnete Entgelt bleibt für die Berechnung der Altersrente in Ihrem Versicherungsverlauf, auch wenn das tatsächliche Entgelt hiervon abweicht.

Steueridentifikationsnummer

Sofern Sie Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer verlegt haben, können Sie diese beim
Bundesamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
E-Mail: info@identifikationsmerkmal.de

erfragen.

Pflegeversicherung der Rentner

Von dem um 0,25% günstigeren Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner profitieren nicht nur leibliche Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern. Auch wenn Sie vor vielen Jahren als Kinderlose(r) mit dem minderjährigen Kind Ihres „Lebensabschnittspartners“ ohne Trauschein in einer Wohnung zusammengelebt haben, müssen Sie den Sonderbeitrag für Kinderlose nicht zahlen. Hierfür reicht die Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung (kostenlos bei Einwohnermeldeamt für Rentenzwecke) aus.

Rentenbeginn

Die Rente wird zum Beginn des Monats gezahlt, zu dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass der Rentenantrag rechtzeitig, d.h. drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn gestellt worden ist.

Zahlungsmodalitäten

Die Rente wird bei Neurentner immer am letzten Bankarbeitstag des Monats wertgestellt.

ZUGEHÖRIGE ARTIKEL:

Die „Deutsche Post Rentenservice“ zahlt im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung die Renten aus. Sie stellt auch die Briefe zu, die Sie über die Erhöhung der Rente informieren. Leider übersehen viele Rentner die Hinweise im Rentenbescheid, wonach Änderungen der Anschrift oder der Bankverbindung nicht der Deutschen Rentenversicherung, sondern der Deutschen Post Rentenservice mitzuteilen sind.

Tipp: Ziehen Sie um? Haben Sie ein neues Konto? Haben Sie Ihren Namen wegen Heirat geändert? Dann gehen Sie zu irgendeiner Postfiliale oder Postshop und melden dort unbedingt Ihre neue Adresse an die Deutsche Post Rentenservice (im Internet unter www.rentenservice.com in der Rubrik Änderungsmitteilungen). Nur so ist garantiert, dass die Deutsche Rentenversicherung Ihre aktuellen Daten bekommt. Kann die Deutsche Post Rentenservice die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli eines Jahres nicht zustellen, wird Ihre Rentenzahlung gestoppt, bis Sie sich melden.

Bankverbindung

Sofern Sie verheiratet sind, sollten Sie die Rente auf ein „Oder-Konto“ überweisen lassen. Oder-Konten sind Girokonten, bei dem Sie und Ihr Ehegatten gleichberechtigte Kontoinhaber sind. Das bedeutet: Sie oder Ihr Ehegatte können über das Konto frei verfügen. Vielfach gibt es in Deutschland noch die Konstellation, dass der Ehemann der alleinige Kontoinhaber ist und die Ehefrau lediglich eine Vollmacht darüber hat. Stirbt der Kontoinhaber, so erlöschen auch die Vollmachten. Die Witwe kann dann erst wieder nach Vorlage eines Erbscheins mit dem Girokonto arbeiten. Bei Oder-Konten jedoch kann der überlebende Ehegatte wie bisher auf das Girokonto zugreifen.

Überprüfen Sie bei der Gelegenheit, ob Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung noch aktuell sind bzw. setzen Sie eine auf. Die Vorsorgevollmacht nützt Ihnen bei Bankgeschäften nämlich nicht. Hierfür müssen Sie auf bankinternen Vordrucken entsprechende Vollmachten erteilen.

Wechsel der Rentenart

Ein Wechsel der Rentenart ist nicht möglich. Wenn Sie beispielsweise ein Jahr nach der Bewilligung einer Altersrente für Frauen mit Abschlag von 18% einen Schwerbehindertenausweis bekommen, können Sie nicht in die für Sie günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln.

Rentenzahlung ins Ausland

Eine Rentenzahlung ins Ausland ist kein Problem bei deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Europäischen Union, sofern in der Rente keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) enthalten sind. Bei Ausländern, die ins „vertraglose Ausland“ (Staat ohne Sozialversicherungsabkommen bzw. kein Mitgliedsstaat der EU) zurückkehren, wird die Rente auf 70% gekürzt.

Etwa drei Monate vor dem geplanten Verzug ins Ausland sollten Sie Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung aufnehmen, um einen halbwegs reibungslosen Übergang der Zahlung auf ein ausländisches Konto zu gewährleisten.

Hinzuverdienst

Mit Ausnahme der Regelaltersrente müssen Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltergrenze (65 Jahre plus x Monate) die Hinzuverdienstgrenze beachten. Sie dürfen immer bis zu 400 Euro im Monat rentenunschädlich hinzuverdienen. Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten pro Kalenderjahr ist zulässig. Dies gilt aber nicht im ersten Monat Ihres Rentenbezuges. Hier müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze erst mal einhalten. Verdienen Sie laufend mehr als 400 Euro so wird Ihre Altersrente solange als Teilrente gezahlt, bis Sie die nächst höhere Hinzuverdienstgrenze einhalten. Ihre persönlichen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid, Anlage 19, entnehmen.

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(steuertipps.de)

  • Tags:
  • Rente
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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © pixelio.de/Stephanie Hofschlaeger



 


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