Finanzen
Anlageberater: Anleger darf vertrauen
München. Liest ein Anleger den Prospekt zu seiner Geldanlage nicht und vertraut seinem Anlageberater, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 8. Juli 2010, Az. III ZR 249/09).

Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig.
In dem Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am Frankfurter Turmcenter beteiligt. Der Berater empfahl die Beteiligung als sichere Altersvorsorge. Der Prospekt informierte dagegen auch über das Risiko eines Totalverlusts.
Der BGH musste nun entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Er verneinte dies. Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig. „Das Urteil hilft vielen Anlegern, die bisher befürchten mussten, dass ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden“, erklärt Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte aus Bremen.
74 Prozent der Deutschen geben übrigens an, dass ihr Vertrauen in die Anlageberatung der Banken im Verlauf der Finanzkrise gesunken ist. Rund 68 Prozent kümmern sich seither mehr selbst um ihre Finanzangelegenheiten. Das hat eine repräsentative Umfrage unter 2 500 Bankkunden ergeben, die TNS infratest im Auftrag der ING-Diba gemacht hat.
(Stiftung Warentest test.de)
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