Beleidigungen
Kein Rauswurf trotz grober Beschimpfung des Vorgesetzten
München. Die Gründe sind unterschiedlich, warum im Job Frust aufkommt. Platzt einem so der Kragen, dass man dem Chef gegenüber beleidigend wird, muss selbstverständlich damit rechnen, dass der Ausraster Folgen hat.

Wenn man sich über seinen Chef ärgert, sollte man sich besser im Griff haben. Dennoch reichte auch eine grobe Beleidigung nicht zur fristlosen Kündigung. ©Thommy Weiss / pixelio.de
Allerdings darf der Arbeitgeber einen Angestellten, der ausfallend wird, nicht einfach fristlos vor die Tür setzen - selbst, wenn der ihn einen "Wichser" genannt hat, so das Landesarbeitsgericht.
Das böse Wort mit „W…“
Wie bei T-Online zu lesen ist, sei in dem verhandelten Fall ein 36-jähriger, seit 19 Jahren im Unternehmen tätiger Lagerist über eine Krankmeldung in Streit mit seinem Vorgesetzten geraten. Der Angestellte habe den Marktleiter am Telefon mit den Worten "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an!" angeschrien, heißt es im Urteil des Mainzer Gerichts (Az.: 2 Sa 232/11).
Danach soll der Mann im Beisein einer Kollegin das Wort "Wichser" noch einmal wiederholt haben. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Lagerist wiederum wehrte sich vor Gericht gegen seinen Rauswurf, mit der Erklärung, er habe vor dem Streit am Telefon seinem Vorgesetzten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übergeben wollen, sei jedoch von diesem ignoriert worden. In dem Telefonat habe der Marktleiter dann erklärt, er solle sich schon einmal mit dem Betriebsrat auseinandersetzen, da komme noch etwas.
Vermeintliche Kündigungsandrohung brachte das Fass zum Überlaufen
Das habe er als Kündigungsdrohung angesehen, worauf er wütend geworden sei. Zwar habe das Schimpfwort beim zweiten Mal nicht zu Dritten, sondern nur vor sich hin gesagt. Der Vorgesetzte wies diese Vorwürfe von sich: Er habe zunächst keine Zeit für ein Gespräch mit dem Mitarbeiter über seine Arbeitsunfähigkeit gehabt und ihn am Telefon ruhig und sachlich gefragt, wie es mit der Erkrankung weitergehe. Der jedoch habe ihn beschimpft und nach dem Telefonat aus voller Brust gebrüllt: "Der Wichser, der hat sie doch nicht mehr alle!"
Es hätte einer Abmahnung zur Kündigung bedurft
Das Arbeitsgericht Trier urteilte bereits in erster Instanz, die fristlose Kündigung sei im Fall des Lageristen nicht gerechtfertigt (Az.: 1 Ca 1248/10). Der Arbeitgeber hätte den 36-Jährigen zunächst abmahnen müssen. Angesichts der langen Betriebszugehörigkeit des Mannes dürfe das bis dahin ungetrübte Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht unwiederbringlich zerstört sein.
Fristloser Rauswurf nicht gerechtfertigt
Die Richter fanden es in ihrem Urteil "plausibel und nachvollziehbar", dass der 36-Jährige die Äußerung des Marktleiters als Androhung eines Rauswurfs verstanden habe. Sein Ärger sei verständlich, was aber sein Verhalten nicht rechtfertige. Die Richter sahen aber kein Anzeichen dafür, dass der Mann in Zukunft sein Verhalten nicht ändern würde.
Das Mainzer LAG schloss sich dem Urteil an. Es stufte den verbalen Ausraster am Telefon zwar als eine grobe Ehrverletzung des Vorgesetzten ein. Eine vorherige Abmahnung sei aber sinnvoll und unverzichtbar, wenn zu erwarten sei, dass sie ihre Wirkung auf den Mitarbeiter nicht verfehle und sich daher der Vorfall nicht wiederholen werde, entschieden die Richter.
Sie stellten allerdings außerdem klar, dass ein solches Verhalten des Mitarbeiters nicht sanktionslos bleiben müsse. Nur dürfe der Rauswurf nicht die erste und einzige Antwort des Arbeitgebers sein.
(Redaktion)
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