Keine Leistungskürzung
Hartz IV-Empfänger verweigerte Job – und bekommt jetzt Recht!
München. Hartz-IV-Empfänger müssen keine Stellen annehmen, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit einem Kraftfahrer aus dem Wetteraukreis (Hessen) recht. Der 45-Jährige hatte eine Arbeit abgelehnt, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war.

Hartz-IV -Empfänger müssen keine Stellen annehmen, die gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit einem Kraftfahrer aus dem Wetteraukreis (Hessen) recht. ©Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Wie bei T-Online nachzulesen ist, kürzte ihm daraufhin das Jobcenter seine Leistungen um 112 Euro im Monat. Dagegen klagte der Mann - erfolgreich. Das Jobcenter muss ihm nun den gekürzten Betrag nachzahlen (Az.: S 22 AS 869/09).
Pauschalvergütung für alle Überstunden
In dem Fall hatte das Jobcenter dem 45-jährigen Mann einen Job als Kraftfahrer bei einer Spedition angeboten. Dieser lehnte allerdings ab. Der Vertrag verstoße gegen arbeitsrechtliche Grundsätze. So sah die Vereinbarung vor, dass Überstunden pauschal vergütet werden. Allerdings war nicht erkennbar, in welchem Umfang Überstunden überhaupt anfallen. Dies erkannte das Jobcenter jedoch nicht an und kürzte dem Mann seine Hartz-IV-Bezüge um 30 Prozent.
Leistung und Bezüge müssen klar geregelt sein
Der Kraftfahrer klagte und die Richter gaben ihm Recht. So verstoße der Vertrag gegen geltendes Arbeitsrecht. Die monierte Regelung sei nicht klar und verständlich. So müsse ein Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Zudem sei auch die Regelung über eine mögliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall nicht eindeutig. Damit sei auch diese Klausel unwirksam, da sie den potenziellen Mitarbeiter unangemessen benachteilige.
(Redaktion)
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