Steuertipp
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Südbaden. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar. Das geht aus einer Entscheidung des BFH hervor.

Der übliche Ausbildungsbedarf, wird in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten.
Der Fall:
Ein 22-Jähriger besuchte eine private Hochschule. Die Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro trugen die Eltern, die das Geld in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machten.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Lediglich der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG wurde gewährt, das der Sohn auswärtig untergebracht war.
Die Eltern klagten gegen die Ablehnung.
Das Urteil:
Der BFH teilte die Meinung des Finanzamts und erkannte die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung an. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind.
Der übliche Ausbildungsbedarf, erklärten die Richter, werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 17.12.2009, Az. VI R 63/08).
(steuertipps.de)
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