05.12.2011  17:32 Uhr

Kündigung
Wer Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert, fliegt raus

München. Wer Betriebsgeheimnisse ausplaudert, riskiert vom Chef umgehend vor die Tür gesetzt zu werden. Gibt ein Mitarbeiter beispielsweise Daten, Bilder und sogar Preise von Lieferantenprodukten an ein anderes Unternehmen weiter, kann der Arbeitgeber ihm fristlos kündigen.

Was für viele in sich kaum zu hinterfragen ist, versuchte ein gekündigter Arbeitnehmer per Klage zu seinen Gunsten zu ändern. Erfolglos, wie das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland Pfalz in Mainz (Az.: 6 Sa 278/11) zeigt.

Kontaktdaten eines Lieferanten verraten

Das Gericht kippte damit die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Wie bei T-Online nachzulesen ist, hatte ihm das Unternehmen vorgeworfen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verraten zu haben, und ihn aus dem Grund fristlos entlassen. Der Mann soll unter anderem die Anschrift und die vollständigen Verbindungsdaten eines in China ansässigen Lieferanten seines Arbeitgebers sowie Bilder dort produzierter Duschkabinen weitergegeben haben.

Nach Ansicht des Unternehmens hatte der Mitarbeiter einer anderen Firma eine mögliche Bezugsquelle für die von seinem Arbeitgeber vertriebenen Waren genannt. Die wiederum sei dazu geeignet gewesen, dort selbst einzukaufen oder gar in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber produzieren zu lassen.

Gründung der eigenen Firma vorbereitet

Bei den Preisen eines Glaslieferanten, die der Mitarbeiter per E-Mail weitergeleitet hatte, habe es sich um der Firma eingeräumte Vorzugspreise und damit um absolut vertrauliche Kalkulationsdaten gehandelt. Der Arbeitgeber verdächtigte den Gekündigten zudem, noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses die Gründung eines eigenen Betriebs vorangetrieben zu haben.

Der Mann gab zu, unter anderem Preislisten weitergegeben zu haben - allerdings nur, damit das andere Unternehmen "eine vernünftige Grundlage für Vertragsverhandlungen mit seinen Lieferanten" erhalte. Er bestritt aber, Betriebsgeheimnisse verraten zu haben. Es habe sich um im Internet frei zugängliche Daten und Bilder gehandelt. Skizzen, die er weitergeleitet habe, seien sämtlichen Monteuren seines Arbeitgebers bekannt gewesen.

Weiterbeschäftigung unzumutbar

Die Widerrechtlichkeit seines Handelns sei ihm nicht bewusst gewesen, auch sei dem Unternehmen kein Schaden entstanden. Im Übrigen hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen. Der Auffassung waren die Mainzer Richter nicht. In einem solchen Fall sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, befanden sie. Unerheblich sei, ob sich der Angestellte in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst gewesen sei.

Der Mitarbeiter habe gegen arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Denn er sei - wie allgemein üblich - ausdrücklich verpflichtet gewesen, darauf zu achten, dass Unbefugte keine Kenntnis aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Kalkulationen, Produktion, Konstruktion und Entwicklung seines Arbeitgebers erhielten. Das Gericht teilte außerdem die Auffassung des Arbeitgebers, dass der Entlassene mit dem Geschäftsführer des Unternehmens, das die Daten erhalten hatte, die Gründung einer neuen Firma vorbereite.

Quelle: T-online.de


 

(Redaktion)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Thorben Wengert / pixelio.de / pixelio.de



 


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