BGH-Urteil
Auskunftsrecht des Scheinvaters
München. Bisher stand der sogenannte Scheinvater, d.h. der angebliche Vater, der de facto nicht der leibliche, d.h. der biologische Vater war, hinsichtlich der bisher gezahlten Unterhaltsansprüche schlecht dar, konnte er das bisher gezahlte in der Regel nicht mehr von seinem angeblichen Kind zurückfordern und wollte dies in der Regel auch nicht.
Andererseits hatte er aber auch nicht die Möglichkeit, von dem biologischen Vater, der nun einmal Unterhalspflichtig ist, das bisher gezahlte Geld erstatten zu lassen. Weder kannte dieser den leiblichen Vater, noch hatte der Scheinvater bisher die "Handhabe" gegen die Kindesmutter, Auskunft über den leiblichen Vater zu erhalten. Dies hat sich aber nach der neuen Rechtsprechung des BGH nun geändert:
Dem Scheinvater steht nun aufgrund des neuen Urteils des BGH nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Anspruchs gegen den biologischen Vater ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Auskunft über den leiblichen, bzw. biologischen Vater zu.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der Scheinvater unverschuldet über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts auf Regress im Ungewissen ist, während die Kindesmutter in der Lage ist, die entsprechenden Auskünfte über den biologischen Vater zu erteilen.
(openPR/ Thilo Arnhold)
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