Coaching-Markt
Umgang mit Mitbewerbern - auch Coaches müssen sich benehmen!
München. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch Wettbewerber auf dem Coaching-Markt sich an die Regeln des guten Geschmacks und in Recht gegossene ethische Grundsätze halten müssen – und auch nicht das Wettbewerbsrecht zum eigenen Profit außer Acht lassen dürfen.

Ausgerechnet ein prominenter, einem Bundesverband vorsitzender Coach, der Unternehmen in Führungsfragen und interner Kommunikation berät, muss sich und seinen Kollegen per Gericht sagen lassen, dass üble Nachrede und Mobbing (Stalking) zum eigenen Geldwertvorteil nicht gestattet ist. ©Thorben Wengert / pixelio.de
Dazu gehört, dass ein Wettbewerber in von ihm über das Internet verteilten Newslettern Kollegen oder andere Coaching-Verbände nicht durch vage Behauptungen und Verlinkungen herabsetzen darf.
Ein konkreter Fall von gezielter Rufschädigung gegenüber der European Coaching Association (ECA) fand vor einigen Jahren statt und wurde nun vom Bundesgerichtshof als unrechtmäßig und herabsetzend gerügt und verurteilt.
Mit gutem Beispiel vorangehen
Ausgerechnet ein prominenter, einem Bundesverband vorsitzender Coach, der Unternehmen in Führungsfragen und interner Kommunikation berät, muss sich und seinen Kollegen per Gericht sagen lassen, dass üble Nachrede und Mobbing (Stalking) zum eigenen Geldwertvorteil nicht gestattet ist. Newsletter und Publikationen wurden ganz offensichtlich dazu benutzt, andere Coaches und konkurrierende Verbände gezielt zu diskreditieren. Das Ganze hat einen schlechten Beigeschmack, weil gerade in diesem Bereich mit Ethik und Moral argumentiert wird. Mehr dazu auf www.european-coaching-association.de
ECA erzielt Urteil über Wettbewerbsrecht und unfaire Mitbewerber
So müssen sich nun die Coaches und Autoren eines Coaching-Newsletters vom Gericht erklären lassen: „die Verbreitung von Newslettern ist eine geschäftliche Handlung, da sie der Bewerbung der eigenen Dienstleistung dient und unterliegt damit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, der Art. 5 Abs.1 Grundgesetz – die Meinungsfreiheit – als allgemeines Gesetz einschränkt. Verboten ist unter anderem, Mitbewerber herabzusetzen: Gemäß §4 UWG, Absatz 7 handelt unzulässig (unlauter), „wer die Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft“. Die massive Beeinträchtigung, die darauf zielt, den Mitbewerber auf dem Coaching-Markt zu schädigen, ist nicht zu rechtfertigen. Mit seinem Urteil bestätigt der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9.September 2009 (AZ 6 U 48/09) zu Gunsten der ECA.
Ethisches Verhalten Grundvoraussetzung
„Mitbewerber darf man nicht ohne beweisbaren konkreten Grund abwerten und beschimpfen. Das verstößt gegen den guten Geschmack und faires Verhalten“ sagt Dr. jur. Gudrun Henne, Vizepräsidentin der ECA. „Gerade in Coaching-Kreisen, wo ethisches Verhalten eine der Grundvoraussetzungen für das Ansehen eines ganzen Berufsstands ist, schädigt solches Gebaren die ganze Branche. Gut, dass der BGH jetzt auch rechtliche Klarheit geschaffen hat“.
Diese höchstrichterliche BGH Entscheidung ist von hochrangiger Bedeutung für den Umgang unter Wettbewerbern auf dem Coaching Markt, einem Markt, dem weiter steigende Geschäfte und milliardenschwere Umsätze für die Zukunft prognostiziert werden. Damit ist auch Rechtsgeschichte im Wettbewerbsrecht geschrieben worden.
Das anonymisierte Urteil ist herunterladbar unter www.european-coaching-association.de
(Redaktion)
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