Urteil
Einstellungsverpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers
Köln-Bonn. Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
RA Nicola Simon
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring
27-29
50672 Köln
Tel.: 0221-95 15 63-0
Fax. 0221-95 15 63-3
E-Mail:
info@wbs-law.de
Internet: www.wbs-law.de
Aufgrund dieses Grundrechts kann ein Bewerber seine Einstellung bei einem öffentlichen Arbeitgeber verlangen, wenn sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in seiner Person erfüllt sind und seine Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde wäre, weil sich jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde.
Auf die Klage eines abgewiesenen Bewerbers hin musste eine hessische Kommune ihn daher befristet einstellen. Der Kläger hatte zuvor als sog. “1-Euro-Jobber” bei der Kommune im Archiv gearbeitet und gehofft, auf einem neu geschaffenem Arbeitsplatz im Archiv eingesetzt zu werden. Tatsächlich jedoch erhielt ein anderer “1-Euro-Jobber” diesen Arbeitsplatz. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger einen Einstellungsanspruch zu, da die beklagte Kommune weder ein schriftliches Anforderungsprofil noch eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer Auswahlentscheidung erstellt hatte.
Diese Umstände führten zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess. Da der Arbeitgeber auch im Verfahren das fehlende Anforderungsprofil nicht nachreichte, war von einer Besteignung des Bewerbers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszugehen, ohne, dass der Kläger dies im Einzelnen darlegen und nachweisen musste.
(LAG Hessen, Urt. v. 23.04.2010, 19/3 Sa 47/09)
(Nicola Simon)
Tags:- Einstellungsverpflichtung
- Kommune
- Bewerber
- Kläger
- Auswahlentscheidung
- Einstellung
- Arbeitgeber
Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen wenn er sie vergütet haben will
Arbeitsrecht
Rechtlichen Fallstricke beachten und richtig schenken
Schenkung
Altersbezogene Staffelung der Urlaubsdauer im TVöD: Diskriminierung!
Diskriminierung
Ist jede Führungskraft auch Leitender Angestellter?
Leitender Angestellte
Verweigerung eines Personalgesprächs: Abmahnung?
Pflichtverletzung
LAG Mainz: Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz- fehlende Abmahnung
Urteil
Markenrecht - Auskunftsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren
Landgericht
Zu jedem Artikel, der bei uns eingestellt wird, veröffentlichen wir Ihr Profil mit Bild und Kontaktdaten.
Bei Interesse melden Sie sich bitte über folgende Mail-Adresse: Muenchen@business-on.de
- 23.05.
10:11 - 23.05.
08:49 - 23.05.
08:37 - 23.05.
08:31 - 23.05.
08:28 - 23.05.
08:00 - 22.05.
12:12
Welcher Steuerberater in München ist geeignet für Ihre Steuererklärung?
- 1
- 2
Klicken Sie auf Ihre Region:

Als Startseite