Erbschaftsteuer für Betriebe
Zwei Wege zur Steuerfreiheit
München. Die Erbschaftsteuer-Reform ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt vererbtes Betriebsvermögen künftig von der Steuer verschont. Dabei können Betriebserben zwischen zwei Optionen wählen.
Mit den Neuerungen will die Bundesregierung Rechts- und Planungssicherheit schaffen für die Betriebsübergabe in Familien-Unternehmen. Das Prinzip: Die Steuer wird in dem Maße erlassen, in dem der Erbe oder der Beschenkte das Unternehmen weiterführt und Arbeitsplätze erhält.
Dieses Abschmelzmodell wird in zwei Versionen angeboten. Steuerpflichtige müssen sich bei Antritt des Erbes verbindlich für eine der beiden Optionen entscheiden.
Option A:7-jährige Weiterführung des Betriebs
Bei Option A besteuert der Fiskus nur 15 Prozent des Betriebsvermögens. Die restlichen 85 Prozent sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortgeführt wird.
Wer als Betriebserbe keine Steuern zahlen will, sollte die Löhne konstant halten. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten muss das Lohnniveau dabei konstant bleiben: Die gesamte Lohnsumme darf nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Ausgangssumme betragen (also knapp 93 Prozent pro Jahr). In einzelnen Jahren darf die Lohnsumme aber unterschritten werden.
Eine weitere Auflage: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des betrieblichen Gesamtvermögens ausmachen. Zum Verwaltungsvermögen gehören "nicht realisierbare" Vermögenswerte – also solche, die unmittelbar der Erfüllung betrieblicher Aufgaben dienen, wie zum Beispiel das Betriebsgebäude.
Von dem zu versteuernden 15-Prozent-Anteil wird ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro abgerechnet: Die Erbschaftsteuer entfällt also komplett, wenn weniger als diese 150.000 Euro besteuert werden sollen. Liegt der Wert darüber, verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte der Differenz dazwischen.
Beispiel für Option A:
- Der zu versteuernde Betrag von 15 Prozent des Betriebsvermögens beträgt 200.000 Euro, der Abzugsbetrag 150.000 Euro. Differenz: 50.000 Euro.
- Der Abzugsbetrag verringert sich um die Hälfte dieser Differenz, also um 25.000 Euro.
- Es müssen demnach 75.000 Euro versteuert werden (200.000 Euro – 125.000 Euro).
Option B:10-jährige Weiterführung des Betriebs
Option B garantiert Betriebserben nach zehn Jahren eine vollständige Erlassung der Erbschaftsteuer. Auch hier greift die Lohnsummen-Regelung nur für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern: Die Lohnsumme über den gesamten Zeitraum muss mindestens 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen (entspricht 100 Prozent pro Jahr).
Die Vorgaben für das Verwaltungsvermögen sind bei diesem Modell noch strenger: Es darf maximal zehn Prozent am gesamten Betriebsvermögen ausmachen. Beide Optionen sehen aber Ausnahme-Regelungen vor für Branchen mit typischerweise hohem Verwaltungsvermögen, etwa für Immobilien-Unternehmen, Juweliere und Kunsthändler.
Höhere Freibeträge, anteilige Rückzahlung
Künftig gelten deutlich höhere Freibeträge für die unterschiedlichen Verwandtschaftsgrade der Erben – zum Beispiel 500.000 Euro für Ehegatten (bisher 307.000 Euro), 400.000 Euro für Kinder (bisher 207.000 Euro) und 200.000 Euro für Enkel (bisher 51.000 Euro).
Berechnungsgrundlage des Unternehmenswertes ist künftig der Verkehrswert, der sich an den Ertragsaussichten orientiert. Wenn ein Unternehmen mehrere Gesellschafter hat, gelten für jeden Erben eigene Fristen. Jeder einzelne Nachfolger umgeht dann die Erbschaftsteuer nur, wenn das Unternehmen durchgängig die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen entfallen die Steuervorteile nicht komplett, sondern anteilig. Dabei wird die Zeitspanne zwischen Erbe und Unternehmensverkauf berücksichtigt sowie die Höhe der insgesamt gezahlten Löhne.
Für bestimmte Fälle sieht der Gesetzgeber Härtefall-Regelungen vor, etwa für Pleiten in Krisenzeiten. Ein Verkauf von Teilen des Betriebes zur Schuldentilgung oder zur Erhöhung des Eigenkapitals ist erbschaftsteuerfrei möglich, wenn die Lohnsumme eingehalten wird.
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