01.10.2009  10:19 Uhr

Erbschaftsteuer für Betriebe
Zwei Wege zur Steuerfreiheit

Vorteile für kleine Firmen…
Durch die Reform können viele kleinere Betriebe künftig mit geringer oder gänzlich ohne Erbschaftsteuer übergeben werden. Ein Beispiel für die Übertragung eines Betriebs mit einem Vermögen von 1.200.000 Euro auf den 30-jährigen Sohn:

Für Modell A (7-jährige Fortführung des Betriebs) ergibt sich folgende Rechnung, wenn weder Verwaltungs- noch Privatvermögen vererbt werden:

  • Bei Einhalten der Lohnsummen-Klausel bleibt der Verschonungsabschlag von 85 Prozent (1.020.000 Euro) steuerfrei. Es verbleiben 180.000 Euro.
  • Mit dem um 15.000 Euro verringerten Abzugsbetrag von 150.000 Euro verbleiben 45.000 Euro.
  • Da für Kinder ein persönlicher Freibetrag bis 400.000 Euro besteht, bleibt das Erbe also komplett steuerfrei.

Veräußert der Sohn den Betrieb nach vier Jahren, fallen anteilige Steuern an in Höhe von knapp 24.000 Euro. Zum Vergleich: Nach altem Recht wären rund 189.000 Euro fällig geworden.

…Nachteile für größere Firmen
Auf Kritik stößt die Reform gerade bei größeren Familien-Unternehmen, für die die Auflagen deutlich schwieriger zu erfüllen sind. So scheidet zumindest die 10-jährige Halteoption für viele Firmen von Anfang an aus – wegen der scharfen Grenzen beim Verwaltungsvermögen.

Umstritten sind auch die Verkehrswerte zur Ermittlung des Betriebsvermögens: Zuvor wurden dafür die niedrigeren Buchwerte zugrunde gelegt. Ebenfalls in der Kritik: die Festlegung auf eine der beiden Abschmelz-Optionen schon bei Antritt des Erbes. Denn welches Unternehmen kann heute schon für einen Zeitraum von sieben oder zehn Jahren planen?
Zudem behindert die erwartete Rezession die Erfüllung des Lohnsummen-Kriteriums: Da in Abschwungzeiten häufiger Arbeitsplätze abgebaut werden, müssten später umso mehr neue Stellen entstehen, um die Lohnsumme konstant zu halten.

Vorbehalte gibt es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht: Kritiker monieren unter anderem die ungerechte Lastenverteilung der Erben und die strittige Bewertung des Aktienvermögens. Dem Bundesverfassungsgericht drohen also schon bald erneute Klagefälle.

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mittelstanddirekt.de


 

(mittelstanddirekt/ Arne Wellding)

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