Aktuelles Urteil
Impressum in Facebook-Account muss auffindbar sein
München. Laut einem aktuellen Urteil muss das Impressum in Facebook-Account auffindbar sein. Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden, so das Landgericht Aschaffenburg in einer aktuellen Entscheidung.
Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG "nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden" waren.
Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers.
Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist (nachfolgend ein Zitat aus den Entscheidungsgründen): "..Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.... Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war..."
"Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, ist keine Neuerung. Insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen ist kein rechtlicher Unterschied zu einer "normalen" Website gegeben" erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
Die Verlinkung auf das Impressum der Webseite des Unternehmens erachtet das Gericht als nicht ausreichend (nachfolgend ein Zitat aus den Entscheidungsgründen): "..Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt "Info" zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt ...Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor...."
"Somit müssen Unternehmen in Ihrem Account in Sozialen Netzwerken klar und deutlich eine Anbieterkennzeichung/Impressum darstellen, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Es ist in Zukunft aufgrund dieses Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen" äußert Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.
(lifePR/ Kanzlei volke2.0)
Tags:- Impressum
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