Gastro-Streit
Jeder Kellner hat ein Recht auf sein eigenes Trinkgeld
München. Ein Paukenschlag für Mitarbeiter der Gastronomie: Wer guten Service leistet, dem gehört auch das entsprechende Trinkgeld. Sein eingesammeltes Trinkgeld muss er nicht mit den Kollegen teilen, stellte das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fest.
Hintergrund des Rechtsstreits war der Versuch eines Wirtes, die Aufteilung der Trinkgelder unter dem gesamten Personal zu erzwingen. Dafür sollte jeder Mitarbeiter seine Trinkgelder in eine Gemeinschaftskasse einzahlen. Einer der Angestellten weigerte sich - erhielt er doch durchschnittlich 500 Euro im Monat. Als Strafe durfte er nicht mehr bei den Gästen kassieren. Dagegen setzte er sich zur Wehr, wie bei T-Online zu lesen war.
Trinkgelder honorieren die Servicequalität jedes einzelnen
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber eine solche Weisung nicht geben dürfe. Da Service-Kräfte Trinkgelder steuerfrei behalten dürfen, seien sie ein erheblicher Teil des Einkommens. Trinkgelder gehörten arbeitsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt, weil die Gäste sie freiwillig als persönliche Zuwendung aus einer positiven Motivationslage heraus erbrächten. Eine Dienstleistung solle besonders honoriert werden. Daraus folge, dass diese Zuwendungen dem Kläger unmittelbar zustünden.
Auf das entsprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wies nun die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (Az.: 10 Sa 483/10).
(Redaktion)
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