Gefällt-Mir-Button
Einheitliche Aufsichtspraxis rät zu Kreativität und Augenmaß
München. In der Diskussion um die Gefällt-Mir-Buttons einigten sich die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden am 8. Dezember 2011 auf eine gemeinsame Linie, die Einfluss auf das Marketing vieler Unternehmen haben wird.

Die Allgegenwertigkeit von sozialen Netzwerken (zum Beispiel Facebook, Google+) bietet eine breite und vor allem kostengünstige Plattform für Eigenwerbung. ©Alexander Klaus / pixelio.de
Denn die einzelnen Landesbehörden schlossen sich zumindest teilweise der strengen Auffassung des Unabhängigen Landesamtes für Datenschutz (ULD) an, das seit diesem Jahr in Schleswig-Holstein Beseitigungsverfügungen ausspricht.
Die bisherige Lage
Social Media Marketing ist für viele Unternehmen das Marketing-Instrument der Zukunft. Die Allgegenwertigkeit von sozialen Netzwerken (zum Beispiel Facebook, Google+) bietet eine breite und vor allem kostengünstige Plattform für Eigenwerbung. Ein wichtiges Mittel ist der sogenannte „Gefällt-mir“-Button, der auch auf externen Webseiten eingebunden werden kann und bei Betätigung die Facebook-Gemeinde wissen lässt, welches Unternehmen dem Betroffenen gefällt. Der entsprechende Fachbegriff soll „Social Plugins“ lauten. Ein ungeahnter Multiplikator des Marketings.
Dieser auf den ersten Blick harmlose Vorgang wirft jedoch einige Fragen auf. Denn hierbei werden die Daten des Betroffenen an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins übermittelt; ohne, dass der Betroffene dies bemerkt. Diese mangelnde Transparenz und insbesondere fehlende Widerspruchsmöglichkeiten stehen in der Kritik.
Die Rechtslage ist insoweit unklar und die Landschaft verschiedener Rechtsauffassung unübersichtlich. Trotz oder gerade aufgrund dieser unklaren Rechtslage startete das ULD eine umfassende Aktion, in der es seit Oktober 2011 öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein aufforderte, die von diesen betriebenen Facebook-Fanpages abzuschalten beziehungsweise zu deaktivieren. Dieses Vorgehen löste seinerseits Kritik ist, insbesondere mittelständische Unternehmen, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügen, fühlten sich vom ULD in die Eckte gedrängt.
Damit war die Lage in Schleswig-Holstein klar. Weniger eindeutig war bisher, welchen Weg die übrigen fünfzehn Aufsichtsbehörden einschlagen werden.
Der Beschluss und seine Auswirkungen
Am 08. Dezember 2011 einigten sich alle deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in nichtöffentlichen Stellen (Düsseldorfer Kreis) auf die folgende Linie:
„Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und –nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“
Was müssen Unternehmer nun beachten?
Ob Unternehmer in den übrigen Bundesländern nun ebenfalls mit Beseitigungsverfügungen rechnen müssen, ist derzeit noch offen. Doch selbst das ULD stellt in einer aktuellen Pressemitteilung klar, dass man – bei der Frage von Bußgeldern – mit Augenmaß vorgehen werde.
Entscheidend ist nun aber, dass deutsche Unternehmen – egal in welchem Bundesland – richtig reagieren. Die Handlungsalternativen wären die komplette Einstellung der Gefällt-Mir-Praxis, ein unbeirrtes Weiter-So oder ein Mittelweg?
Ein komplettes Einstellen wäre eine fragliche, aber durchaus rechtssichere Lösung. Hierbei sollte aber bedacht werden, dass die Praxis der Aufsichtsbehörden mit Sicherheit verwaltungsgerichtlich geprüft wird. Die dort getroffene Entscheidung wird am Ende maßgeblich sein. Der Ausgang ist durchaus offen.
Ein unbeirrtes Weiter-So ist die denkbar schlechteste Lösung, denn dann könnten Bußgelder und Beseitigungsverfügungen drohen.
Ein Mittelweg läge in der Analyse, ob die Verwendung des Social-Plugins wirklich die gewünschten Effekte und unterm Strich mehr Umsatz bedeutet hat. Ist das nicht der Fall, kann ein kurzfristiger Verzicht hierauf möglicherweise weniger schaden als eine Beseitigungsverfügung. Nach der wirtschaftlichen Analyse besteht immer noch die Möglichkeit, auf die für das jeweilige Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zuzugehen und eine gemeinsame Lösung bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung zu finden.
Fazit
Der Beschluss des Düsseldorfer Kreises legt nah, dass in die Zukunft von Social Plugins von einer Kernvoraussetzungen abhängen: Transparenz! Hier werden vor allem zwei Dinge gefragt sein: Kreativität und Augenmaß.
Quelle: www.ilex-datenschutz.de
(Redaktion)
Tags:- Social Plugins
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