Geldwäschegesetz 2012
Nichtfinanzsektor wird stärker überwacht
München. Das Geldwäschegesetz (GwG) führte in den letzten Jahren im Bereich der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ein Schattendasein. Die ohnehin unbeliebten Verdachtsanzeigen führten selten zu Ergebnissen. Das soll jetzt nach dem Willen der Bundesregierung anders werden.

Die Nutzung von E-Geld wird ab 2012 massiv überwacht. Die paysafe card und andere vergleichbare Dienste werden wohl danach von den Kunden kaum noch akzeptiert werden. ©wuestenfux / pixelio.de
Mit dem neuen „Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ (GwG-E) werden zahlreiche neue Prüfungs- und Auskunftspflichten für den sogenannten Nichtfinanzsektor eingeführt. Ein Problem bei den Identifizierungsvorschriften war schon immer, dass ein hinter der handelnden Person stehender Dritter nicht oder nur sehr schwer festzustellen war.
Wer ist „wirtschaftlich Berechtiger“?
Schon das alte GwG hat zur Beschreibung solcher Hintermänner den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten eingeführt, der hinter dem tatsächlich Handelnden stehen kann. Branchen, in denen viel mit größeren Bargeldsummen gehandelt wird, wie etwa der Gebrauchtwagenhandel, die Schrottbranche, Pferdehandel oder auch der Kunstmarkt hatten schon immer Probleme mit solchen Definitionen. Ab 2012 muss zusätzlich jeder, der hinter sich einen wirtschaftlich Berechtigten hat, dies von sich aus offenbaren.
E-Geld wird jetzt auch überwacht
Zukünftig wird E-Geld ohne jeden Schwellenwert überwacht. Selbst Kleinst- und Bagatellbeträge (sogenannte Micropayments) unterliegen jetzt der Überwachung. Damit ist zukünftig etwa anonymes Bezahlen im Internet nicht mehr möglich. Das entwertet die mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union 2000 eingeführte paysafe card, die an Tankstellen und im Einzelhandel anonym gekauft und aufgeladen werden konnte.
Zukünftig dürfen solche Karten nur noch nach Identifizierung des Käufers abgegeben werden. Die Kritik von Datenschutzbeauftragten zu dieser Form der Überwachung ist ohne jeden Erfolg geblieben. Ob die im GwG-E vorgeschriebenen Aufzeichnungen überhaupt realisierbar sind, darf allerdings bezweifelt werden. Auch im Bereich der Spielbanken gibt es eine Verschärfung. Die Spielbanken mussten zwar auch nach dem alten GwG. Aufzeichnungen führen. Nun müssen zusätzlich alle Spieler, die Umsätze ab € 2.000,00 machen, identifiziert werden.
Weitere Informationen zu dem Thema erteilt Rechtsanwalt Michael Weber-Blank.
(Redaktion)
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