"Ex-Winterschlussverkauf"
Welche Rechte haben Käufer?
München. Seit 2004 gibt es keine gesetzliche Regelung mehr zum Schlussverkauf. Trotzdem finden im Sommer und Winter zu ähnlichen Zeiten (Winter: vormals letzte Januar- und erste Februar-Woche) wie früher von den meisten Einzelhändlern so genannte "Sale"-Aktionen statt. Beim Kauf kommt es nach wieder vor zu (juristischen) Missverständnissen.
Darauf macht die Redaktion des Onlineportals anwaltssuche.de aufmerksam.
Als Verbraucher sollte man folgendes beachten:
Umtauschrecht
Ein generelles Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es nicht. Ob eine Ware wegen Nichtgefallens umgetauscht werden kann, hängt einzig und allein von der Kulanz des Händlers ab. Gerade im Schlussverkauf lehnen die meisten Geschäfte dies ab.
anwaltssuche.de-Tipp: Beim Einkauf immer nach Umtauschmöglichkeiten fragen und die getroffenen Absprachen vom Händler möglichst detailliert auf dem Kassenzettel vermerken lassen.
Fehlerhafte Ware
Auch die im Schlussverkauf gekaufte Ware muss fehlerfrei sein. Hier gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie außerhalb der Schlussverkaufszeiten. Das heißt, der Kunde hat einen gesetzlich geregelten Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Er muss die fehlerhafte Ware nicht in der Originalverpackung umtauschen und muss sich auch nicht auf einen Gutschein vom Händler einlassen. Der Händler darf zweimal Reparatur oder Ersatzlieferung durchführen, scheitern diese bekommt der Kunde sein Geld zurück.
Anders sieht die Lage aus, wenn Fehler an der Ware vom Verkäufer ausdrücklich gekennzeichnet wurden. Für diesen Mangel entfällt ein Gewährleistungsanspruch. Andere, nicht ausgewiesene, Fehler können allerdings nach wie vor beanstandet werden.
anwaltssuche.de-Tipp: Um von Gewährleistungsrechten ohne Schwierigkeiten Gebrauch machen zu können, ist es wichtig, dass der Kassenzettel für zwei Jahre aufbewahrt wird. Im Zweifelsfall hilft ein Rechtsanwalt für Kaufrecht: www.anwaltssuche.de/aws/azb/anwalt_kaufrecht.html.
Noch zu zwei beliebten Irrglauben
Irrtum 1: Bei einem Saisonschlussverkauf muss ein Händler nicht zwingend nur saisonale Ware anbieten. Gängige Praxis ist es jedoch, dass der ursprüngliche Grund für einen Schlussverkauf - nämlich das Lager für die neue Ware zu räumen - weiter besteht und deshalb hauptsächlich saisonale Ware zu reduzierten Preisen angeboten wird.
Irrtum 2: Vor 2004 durften Händler nur aus wenigen Gründen Räumungs- oder Teilräumungsverkäufe durchführen. Nunmehr gibt der Gesetzgeber dem Händler mehr Gestaltungsspielräume, d.h. der Händler darf öfters im Jahr wegen eines geschäftlichen Anlasses (z.B. Teilumbau) seine Ware zu reduzierten Preisen anbieten. Das eröffnet dem Händler neue Möglichkeiten und auch Käufer haben mehr Gelegenheit an Schnäppchen zu kommen. Allerdings heißt diese "Freiheit" vor allem für den Käufer: Öfter Preise vergleichen und nicht spontan zuschlagen.
Quelle: Anwaltssuche.de
(Redaktion)
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