03.12.2009  12:33 Uhr

Kfz-Versicherung
Sonderkündigung im Dezember

München. Wer mit seiner Kfz-Versicherung zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, muss in den meisten Fällen bis zum 30.11. kündigen. Wer diesen Termin verpasst, muss sich ein weiteres Jahr mit seinem bisherigen Anbieter zufrieden geben. Doch es gibt Ausnahmen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht in drei Fällen:

Beitragserhöhung: Wenn die Versicherung ihre Beiträge erhöht - egal zu welchem Zeitpunkt-, kann innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Mitteilung gekündigt werden. Dabei reichen prinzipiell schon ein paar Cent, die der bisherigen Prämie aufgeschlagen wurden. Oft ist das der Fall, wenn die Fahrzeug- oder Regionalklasse höher eingestuft wird. Generell darf aber nur gekündigt werden, wenn sich die zu zahlende Prämie erhöht - eintretende Vergünstigungen schalten das Sonderkündigungsrecht nicht frei. Auch bei Umzug oder Heirat kann nicht gekündigt werden.

Fahrzeugwechsel: Beim Kauf eines Neuwagens oder generell beim Wechsel auf ein anderes Fahrzeug ist man nicht dazu verpflichtet, den alten Vertrag auf das neue Fahrzeug zu übertragen. In diesem Fall muss man nicht einmal selbst kündigen: Das Anmelden bei einer anderen Versicherung gilt automatisch als Kündigung für die bestehende Police.

Schadensfall: Nach einem Schadensfall besteht für beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht - sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherung. Für den Kunden ist dieser Fall der Kündigung allerdings meistens unvorteilhaft, da bereits gezahlte Beiträge nicht rückerstattet werden. Findet die Kündigung jedoch seitens des Unternehmens statt, müssen etwaige Vorauszahlungen an den Versicherungsnehmer zurückerstattet werden. Nach einer Schadensregulierung hat man sechs Monate Zeit, den Schaden von der Versicherung „zurück zu kaufen“. Bei einem Bagatellschaden kommt der Kunde durch die anfallende Hochstufung mit einer Selbstzahlung meistens günstiger weg.

Neue Kündigungsfristen

Einige Versicherer - darunter auch einige der Größeren - haben ihren Verträgen neue Laufzeiten verpasst und damit auch andere Kündigungsfristen: Wer einen neuen Vertrag mit einem Unternehmen abschließt, muss sich vergewissern, ob der Anbieter die klassische Kündigungsfrist beibehält oder ob der Vertrag ein Jahr nach Abschluss ausläuft. In letzterem Fall würde ein im Juni unterschriebener Vertrag nicht zum 31.12. enden, sondern erst im Juni des Folgejahres. Der Kündigungsstichtag läge damit einen Monat davor, folglich im Mai.

Das Verfahren mit den neuen Laufzeiten birgt Vorteile, aber auch Gefahren: Gerade wer den 30.11. lange Zeit als traditionellen Kündigungsstichtag gewohnt war, könnte den neuen Stichtag versäumen.


 

(openpr / EHRENSACHE Consulting)

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  • Kfz-Versicherung
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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © pixelio.de/Claudia Hautumm



 


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