Urteil
LAG Mainz: Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz- fehlende Abmahnung
Mainz. Nutzt ein Arbeitnehmer entgegen arbeitsvertraglicher Bestimmungen das Firmeninternet für private Zwecke, ist dies für sich allein betrachtet noch kein Kündigungsgrund. Vielmehr bedarf es zur Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung der Feststellung weiterer Pflichtverletzungen.
RA Michael Beuger
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
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Dies stellte das LAG Mainz mit Urteil vom 26.02.2010 - Az: 6 Sa 682/09 - fest.Der Kläger ist Arbeitnehmer und wurde von der Beklagten, dem Arbeitgeber, gekündigt, u.a. weil er während der Arbeitszeit das Internet mehrfach nutzte, um seinen Kontostand zu überprüfen. Zuvor gab der Kläger eine schriftliche Mitarbeitererklärung ab, wonach er sich verpflichtete, das Firmeninternet nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Gegen die Kündigung wendet sich der Kläger im Wege einer Kündigungsschutzklage. Erfolgreich.
Das LAG Mainz erachtete die ausgesprochene Kündigung als unwirksam und zwar aufgrund von zwei Gesichtspunkten. Zum einen hätte zwingend vor Abgabe der Kündigungserklärung eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Diese ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil in der Internetnutzung kein besonders schwerer Verstoß zu sehen ist. Zum anderen vermag die bloße private Internetnutzung noch keinen ausreichenden Kündigungsgrund zu begründen. Zur Wirksamkeit der Kündigung bedarf es weiterer Pflichtverletzungen, wie eine erhebliche Dauer der Internetnutzung, ein unbefugter download, zusätzliche Kosten zu Lasten des Arbeitgebers oder weitere Arbeitspflichtenverletzungen. All dies versäumte die Beklagte vorzutragen.
(Michael Beuger)
Tags:- Kündigung
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