Urteil
LG Gießen: bei falscher Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen
Gießen. Die Widerrufsbelehrung ist ein leidiges Thema für Online-Händler. Problematisch war in der Vergangenheit insbesondere, dass selbst auf das amtliche Muster kein Verlass ist und dieses von Konkurrenten abgemahnt werden kann. Das LG Gießen hat in einem Urteil vom 24.02.2010 (Az. 1 S 202/09) entschieden, dass die dem Verbraucher zustehende Widerrufsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
RA Christian Solmecke
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In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Verbraucher einen Computer bei einem Online-Händler gekauft. Aufgrund von Mängeln schickte der Verbraucher den Computer zurück und trat später vom Kaufvertrag zurück. Der Online-Händler erkannte die angezeigten Mängel und damit den Rücktritt des Verbrauchers vom Kaufvertrag jedoch nicht an. Daraufhin hat der Verbraucher den Kaufvertrag etwa 6 Monate nach dessen Abschluss mit Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht widerrufen.
Das LG Gießen musste nun entscheiden, ob ein Widerruf, der nach der vorgesehenen Widerrufsfrist erfolgt, im vorliegenden Fall zulässig ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Widerruf des Verbrauchers nicht verspätet ist. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, da diese keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten habe. Weiter erklärte das LG Gießen:
“(…)Die von der Beklagten verwendete Klausel enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trägt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden (§ 312d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB).
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die unter anderem einen Hinwies auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist.(…)
Aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden ist. Die Belehrung ist ferner nicht möglichst umfassend. Der Verbraucher kann der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.(…)”
Das Urteil ist für den beklagten Online-Händler vor allem deswegen ärgerlich, da dieser das aktuelle Muster (Januar 2007) der amtlichen Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Hierzu nahm das Gericht auch Stellung und erklärte, dass die Verwendung des amtlichen Musters an der Beurteilung des Falls nichts ändere, da dieses nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung erfülle.
Quelle: LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, 1 S 202/09
(Christian Solmecke)
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