01.07.2011  15:29 Uhr

Bettensteuer
Gericht lehnt pauschale Bettensteuer in München ab

München. München darf keine pauschale Bettensteuer einführen. Das entschied das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt. Demnach verstößt ein Steuersatz von 2,50 Euro für jede Übernachtung unabhängig vom Zimmerpreis gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wie das Gericht am Freitag in München mitteilte.

Zudem begründeten die Richter das Urteil unter anderem mit den vom Bund 2010 beschlossenen Steuererleichterungen für Hotelübernachtungen. Eine kommunale Übernachtungssteuer laufe dieser Entscheidung zuwider und beeinträchtige deshalb öffentliche Belange, hieß es.

Die Regierung von Oberbayern hatte die vom Stadtrat beschlossene Bettensteuer nicht genehmigt. Die Klage der Stadt München gegen diese Entscheidung wurde vom Gericht nun abgelehnt.

Stadt München will in Berufung gehen

Die Stadt München hält dennoch an ihrer Rechtsauffassung fest. Stadtkämmerer Ernst Wolowicz kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Die Landeshauptstadt steht mit ihrer Rechtsmeinung nicht alleine, erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Erhebung einer Übernachtungssteuer in Bingen und in Trier für rechtmäßig befunden.

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband begrüßt indes das Urteil. "Die Erhebung einer Bettensteuer hätte die vom Bund beschlossene Mehrwertsteuerreduzierung auf Beherbergungsdienstleistungen konterkariert und wäre somit verfassungswidrig gewesen", sagte Verbandspräsident Ulrich Brandl. Der Vorsitzende des Fachbereichs Hotellerie, Stefan Wild, ergänzte: "Eine zusätzliche Steuer hätte zudem Übernachtungen verteuert, Gäste verschreckt und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zerstört."

Bereits viele Städte verlangen Bettensteuer

Die Bettensteuer ist bereits in vielen deutschen Städten Realität, neben Bingen und Trier zum Beispiel auch in Köln, Erfurt, Osnabrück und Jena. Erst am Freitag trat ein Göttingen eine solche Regelung in Kraft. Dort werden je nach Art des Betriebs pro Gast und Übernachtungen zwischen einem und drei Euro fällig.

(Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: M 10 K 10.5725)


 

(dapd-bay)

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Bild Nr. 1 © Rainer Sturm / pixelio.de



 


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