Foto- und Bildrecht
OLG Köln reduziert Streitwert für Urheberrechtsverletzungen erheblich
Köln-Bonn. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung den Streitwert für einen auf Unterlassung der Einbindung eines urheberrechtlich geschützten Bildes ausgerichteten Antrag von 6.000 € auf 3.000,- Euro reduziert.
RA Christian Solmecke
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist auch für die Bemessung des Streitwertes bei anderen Urheberrechtsverletzungen im Internet - etwa im Filesharing -Bereich - von großer Bedeutung.
Im vorliegenden Fall hatte eine e-Bay-Händlerin ein Foto von einer anderen Person in ein eigenes Angebot auf der Handelsplattform eBay eingebunden, ohne dafür dessen Zustimmung einzuholen. Er veröffentlichte dieses unter seinem Alias-Verkäufernamen Der Betroffene verlangte im Folgenden die Unterlassung dieser Verwendung seines Bildes und machte diesen Anspruch schließlich vor Gericht geltend. In diesem Verfahren setzte das Landgericht Köln mit Entscheidung vom 21.10.2011 (Az. 33 O 643/11) einen Streitwert in Höhe von 6.000 € an. Gegen diese Festsetzung legte die e-Bay-Händlerin erfolgreich Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Köln erkannte für die gerügte Urheberrechtsverletzung bei dem geschützten Bild in seinem Beschluss von 22.11.2011 (Az. 6 W 256/11) lediglich einen Streitwert in Höhe von 3.000 € zu. Dabei wiesen die Richter des zuständigen Senates darauf hin, dass sie nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsprechung für Urheberrechtsverletzungen im Internet – insbesondere auf Handelsplattformen wie eBay, aber auch durch Filesharing urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen – festhalten wollen. Hiernach wurde bislang für derartige Verfahren gewöhnlich ein Streitwert in Höhe von 6.000 € angesetzt.
Aufgrund dieser Darlegungen des Oberlandesgerichtes Köln ist damit zu rechnen, dass die übertrieben hoch angesetzten Streitwerte im Filesharing-Bereich sowie bei Urheberrechtsverletzungen durch ins Internet eingestellte Fotos in vielen Fällen auf ein angemesseneres Maß reduziert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch in einer weiteren Entscheidung den Streitwert in einem Filesharing-Verfahren auf 3.000 € reduziert hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 Az. 6 W 234/11). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen im Internet immer in dieser Höhe bemessen wird. Die Abmahnanwälte werden auch weiterhin versuchen, im jeweiligen Verfahren einen möglichst hohen Streitwert durchzusetzen. Auch aus diesem Grunde sollten Sie sich etwa bei einer Abmahnung wegen Filesharing oder einer anderen gerügten Urheberrechtsverletzung unbedingt beraten lassen.
(Christian Solmecke)
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