04.01.2012  00:15 Uhr

Gerichtsbeschluss aus Karlsruhe
Folgeversicherungs-nachweis in der PKV kann auch nachgereicht werden

Düsseldorf. Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist seit Einführung der Versicherungspflicht nur noch möglich, wenn eine entsprechende Folgeversicherung nachgewiesen wird. Doch was passiert, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorliegt?

Nach bisher vorherrschender Meinung muss diese Bescheinigung bei der Kündigung, zumindest aber bis zum Wirksamwerden dieser vorliegen. Wer nun also in 2011 gekündigt, aber den Nachweis einer Weiterversicherung, dem wird die Kündigung zurückgewiesen. Dabei besteht durchaus die Gefahr, doppelt Beiträge zu zahlen, bzw. zahlen zu müssen. Laut des Landgerichtes in Karlsruhe ist dies unzulässig. Die Kündigung der PKV sei solange unwirksam, bis der Nachweis erbracht ist, kann jedoch nachgereicht werden um eine Wirksamkeit zu erlangen. Die zuständigen Richter dazu: "Die Kündigung sei in diesem Fall fristgerecht erfolgt. Da der Nachweis der Folgeversicherung erst später zuging, wird aber auch die Kündigung erst zum Zeitpunkt des Zugangs wirksam. (...) §205 Abs. 6 VVG setze nicht die Vorlage des Nachweises über die Anschlußversicherung innerhalb der Kündigungsfrist voraus. (...) Für die Wirksamkeit der Kündigung reiche es jedoch aus, dass der Nachweis für die Anschlußversicherung nachgereicht wurde, wobei die Kündigung ex nunc (Anm.: lat. für ab jetzt, von nun an) wirksam geworden sei." Es kann sich also durchaus lohnen, weitere Schritte zu prüfen, wenn die PKV eine Kündigung aufgrund eines fehlenden Nachweises ablehnt.



 

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