09.03.2010  10:02 Uhr

Steuertipp
Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzen

Südbaden. Ein Kurs zum Rückentraining im Fitnessstudio kann unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Was müssen Sie beachten? Und was muss im amtsärztlichen Attest stehen?

Das FG München hat in einem Urteil strenge Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung aufgestellt:

  • Ein amtsärztliches Attest muss vor Trainingsbeginn bestätigen, dass die Maßnahme erforderlich ist.
  • Das Training muss unter Anleitung eines Arztes oder einer zur Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden.
  • Sie müssen vor Trainingsbeginn versuchen, eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen (FG München, Urteil vom 3.12.2009, Az. 1 K 2183/07).

So muss das amtsärztliche Attest formuliert sein

Aus dem amtsärztlichen Attest muss sich ergeben:

  • die Maßnahme selbst,
  • die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme,
  • die voraussichtliche Dauer der Therapie,
  • bei Medikamenten die Dosierung und bei einer Klimatherapie bzw. einem Kuraufenthalt der Zielort und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer.

Achten Sie neben der Vollständigkeit der Angaben auch auf die Formulierung: Dass eine Maßnahme "wünschenswert" ist, reicht nämlich nicht. Sie muss "medizinisch notwendig" sein.

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(steuertipps.de)

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Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © pixelio.de/Dieter Schütz



 


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