29.10.2009 16:09 Uhr
Steuertipps
Sieben Steuerspar-Tipps bis Ende des Jahres
München. Unternehmer können bis Ende 2009 noch Steuern sparen und sich auf die Änderungen Anfang des nächsten Jahres vorbereiten. Sieben Steuerspar-Möglichkeiten für Handwerksbetriebe finden Sie hier.
Die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) hat die beliebtesten und effektivsten Steuerstrategien für die letzten Monate des Jahres ermittelt, die von deutschen Handwerksbetrieben genutzt werden.
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DHZ-Steuerexperte Bernhard Köstler erläutert steuerliche Möglichkeiten für Geschäftsführer kleinerer Betriebe:
- Rechenaufgabe Weihnachtsfeier
Lassen Sie es nicht allzu sehr krachen bei der Weihnachtsfeier: Lohnsteuer und Umsatzsteuer werden fällig, sobald die Kosten einer Veranstaltung 110 Euro je Mitarbeiter übersteigen.
Kalkulieren Sie die Weihnachtsfeier so, dass pro Arbeitnehmer höchstens 110 Euro anfallen. Teilen Sie die Kosten einfach durch die Anzahl der Feiernden. Die Kosten für Ehegatten werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. - Einzugsermächtigung drückt Gewinn
Bei Einnahmenüberschuss-Rechnern gilt das strenge "Hosentaschen-Prinzip": Nur die 2009 geleisteten Ausgaben dürfen den Gewinn 2009 drücken. Die Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Miete und Zinsen, die zum Jahreswechsel fällig werden.
Die Ausnahme gilt auch für die Umsatzsteuer aus der am 10. Januar 2010 fälligen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hier müssen Handwerker aber nicht bereits bis zum 10. Januar 2010 bezahlt haben.
Es genügt, wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Selbst wenn es dann erst nach dem 10. Januar abbucht, liegen Betriebsausgaben des Jahres 2009 vor. - Antrag auf Stromsteuer-Entlastung
Betriebe des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch bekommen auf Antrag unter Umständen einen Teil der bezahlten Stromsteuer zurückerstattet, zum Beispiel Bäckereien oder Drehereien.
Den Antrag auf eine Stromsteuer-Entlastung für 2008 und weitere Infos können Sie unter www.zoll.de abrufen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2009 im Briefkasten des zuständigen Hauptzollamts landen. - Abschreibungen
Viele Betriebsinhaber kaufen kurz vor Jahresende Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen im Wert von höchstens 150 Euro netto. Die Ausgaben für "geringwertige Wirtschaftsgüter" drücken den Gewinn 2009 sofort in voller Höhe. Eine Abschreibung des Kaufpreises auf mehrere Jahre ist dabei nicht vorgeschrieben.
Jedoch kommt der Sofortabzug nur für Gegenstände in Frage, die selbständig nutzungsfähig sind, zum Beispiel für Werkzeuge wie Hammer und Säge, die ohne andere Geräte genutzt werden können. Nicht begünstigt sind dagegen Maschinenwerkzeuge wie Bohrer oder Fräse, weil diese ohne Maschinen nicht nutzbar sind. - Gutscheine anbieten
Egal ob Bäcker, Friseure oder Gebäudereiniger – jede Branche kann zum Jahresende Gutscheine anbieten.
Der Vorteil: Die Kunden zahlen für einen Gutschein sofort, obwohl die Leistung erst erbracht wird, wenn sie vom Inhaber des Gutscheins abgerufen wird. Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Rechnungskürzungen kommen also so gut wie nie vor.
Ist der Gutschein allgemein gehalten, kann der Inhaber zwischen den Leistungen des Betriebs auswählen. So liegt lediglich ein Umtausch eines Zahlungsmittels in ein anderes vor. Vorteil: Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn der Gutschein eingelöst wird. - Weihnachtsgeschenke
Präsente an Geschäftspartner und Kunden dürfen bis zu einem Betrag von 35 Euro netto je Empfänger und Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein Betriebsausgabenabzug für teurere Geschenke ist nur erlaubt, wenn diese ausschließlich betrieblich genutzt werden können wie Werkzeug. - Sonderregelung zur Verlust-GmbH nutzen
Viele Betriebsinhaber möchten ihre GmbH samt aufgelaufenen Verlusten loswerden. Das dürfte durch einen Passus im Bürgerentlastungsgesetz nun sogar mit Gewinn möglich sein.
Die bisherige Rechtslage: Beim Verkauf einer GmbH durfte der Käufer die vom Finanzamt festgestellten Verluste nicht oder nur anteilig verwenden.
Bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren wurde das nun ausgeschlossen – durch eine Klausel im Bürgerentlastungsgesetz. Ein Kauf von Beteiligungen zu Zweck einer betrieblichen Sanierung setzt voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH abgewendet werden soll.
Laut Gesetz greift die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verlustvorträge, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:- Es muss eine Betriebsvereinbarung über den Erhalt von Arbeitsplätzen geschlossen werden.
- In den fünf Jahren nach dem Kauf muss die durchschnittliche Lohnsumme mindestens 80 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen.
- Der GmbH muss innerhalb von zwölf Monaten neues Betriebsvermögen zugeführt werden, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz des Vorjahrs ausgewiesenen Aktivvermögens entspricht.
(mittelstanddirekt)
Tags:- Steuertipps
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