19.08.2011  10:32 Uhr

Urteil
Ausbildung und Studium sind doch absetzbar

München. Ausgaben für Ausbildung und Studium können von der Steuer abgezogen werden. Laut ARAG Experten kann diese Regelung sogar bis zu vier Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss gelten, sofern für diese Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben wurde.

Die Richter des höchsten deutschen Finanzgerichts (BFH) kippten jetzt das seit 2004 geltende Abzugsverbot. Sie waren in zwei Musterverfahren zu dem Schluss gekommen, dass beruflich veranlasste Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie direkt im Anschluss an eine Schulausbildung entstanden sind.

In einem der beiden Fälle hatte der Kläger die Ausbildung zum Berufspiloten durchlaufen. Die Kosten wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2004 geltend machen und als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen. Das Finanzamt hatte abgewinkt und sich auf seit 2004 geltende Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) berufen. Danach sind in einem Dienstverhältnis entstandene Aufwendungen nicht abziehbar. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof jetzt (BFH, Az.: VI R 38/10 und Az.: VI R 7/10).


 

(life PR/ ARAG)

Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Thorben Wengert / pixelio.de



 


Mehr zum Thema Recht & Steuern:

 

Kommentar abgeben »


Kommentar abgeben:
Bei einer Antwort möchte ich per Email benachrichtigt werden an meine Emailadresse: (wird nicht veröffentlicht)
 
Nach obenNach oben
business-on.de München - Das Wirtschaftsportal der Region München.
Infos aus München zu Unternehmen, Gewerbeparks, Existenzgründung, Wirtschaft, Steuern, Recht, Messen, Seminare, Finanzen, Incentives, Restaurants, Golf, Lifestyle uvm.

© 2012 TeamWorker GmbH.  Alle Rechte vorbehalten.


CONTENT für Ihre Webseite RSS Feeds