Kundenbindung
Weihnachtsgeschenke – wo beginnt die Bestechlichkeit?
München. Wer freut sich nicht über die kleinen Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern? Gerade zur Weihnachtszeit sind Geschenke in Kundenbeziehungen üblich. Der AGAD-Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. mahnt zur Vorsicht, denn so manche Gabe kann üble Folgen haben.

Geschenke tragen gerade in der Weihnachtszeit aktiv zur Kundenbindung bei. Ab wann diese problematisch werden könnte, bleibt im Einzelfall zu prüfen. ©Ruth Rudolph / pixelio.de
“Im Öffentlichen Dienst ist den Mitarbeitern jede Annahme verboten, beziehungsweise durch den Korruptionsbeauftragten zu klären. Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob und bis zu welcher Höhe er Geschenke von Kunden annehmen darf. In manchen Unternehmen gibt es Richtlinien, die die Annahme von Geschenken nur bis zu einem bestimmten Geldwert zulassen”. erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Unter Umständen droht die Kündigung
In der Regel begründet die Annahme von Schmiergeldern die ordentliche beziehungsweise außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Schmiergeldannahme gefährdet die Unabhängigkeit des Arbeitnehmers. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen Treuepflicht. Dem Arbeitnehmer ist es deshalb untersagt Geld oder geldwerte Leistungen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn der Geber hierfür eine geschäftliche Bevorzugung erwartet oder auch nur eine Tätigkeit belohnt. Für den Schmiergeldvorwurf reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich belohnen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass er anschließend auch tatsächlich rechtswidrig handelt.
Im Zweifel lieber die Annahme bestätigen lassen
“Ob die Annahme eines Weihnachtsgeschenkes mit der Schmiergeldannahme gleichzusetzen ist, muss jeweils im Einzelfall bestimmt werden. Selbstverständlich reicht dafür nicht die übliche Flasche Wein aus. Auch muss bei jedem Geschenk die Position des Beschenkten im Unternehmen berücksichtigt werden. Da die Rechtsprechung allerdings schon die Annahme einer VIP-Eintrittskarte zu einem Finalspiel als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, sollten Mitarbeiter durchaus sensibel sein. Hält sich das Geschenk nicht mehr im Rahmen des Üblichen, sollte sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bestätigen lassen, dass er dieses Geschenk annehmen darf”, rät Rechtsanwalt Dr. Klug.
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet.
(Redaktion)
Tags:- Arbeitgeber
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Bild Nr. 1 © Ruth Rudolph / pixelio.de / pixelio.de
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