Überstunden
Bundesarbeitsgericht zur Zulässigkeit von Überstunden-Klausel
Köln-Bonn. Ein Arbeitgeber darf normalerweise nicht seine Arbeitnehmer per AGB zu dem pauschalen Ableisten von unbezahlten Überstunden verpflichtet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Anders sieht das eventuell bei anders formulierten Klauseln aus.
RA Michael Beuger
Wilde Beuger & Solmecke
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring
27-29
50672 Köln
Tel.: 0221-95 15 63-0
Fax. 0221-95 15 63-3
E-Mail:
info@wbs-law.de
Internet: www.wbs-law.de
Im vorliegenden Fall war ein Rechtsanwalt als Arbeitnehmer in einer Kanzlei tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem die folgende Klausel: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“ Als regelmäßige Arbeitszeit wurde eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vereinbart.
Nach etwa zwei Jahren forderte der Rechtsanwalt die nachträgliche Bezahlung von 930 Überstunden, sie sich mittlerweile bei ihm angesammelt haben. Aus diesem Grunde verlangt er die Zahlung von einem Betrag von fast 40.000 €.
Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht zunächst einmal mit Urteil vom 17.08.2011 (Az. 5 AZR 406/10) fest, dass diese Klausel im Arbeitsvertrag unzulässig ist. Dies begründen die Richter damit, dass die Klausel mangels Transparenz zu unbestimmt ist. Denn die betroffenen Arbeitnehmer können nicht absehen, in welchem Umfang sie kostenlose Überstunden leisten müssen. Anders ist dies nur, wenn sich der zeitliche Umfang aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das war aber hier nicht der Fall.
Trotzdem entschied das Gericht, dass der Rechtsanwalt hier keine Vergütung bezüglich der geleisteten Überstunden verlangen darf. Dieser Anspruch ist nämlich nur bei einer hinreichenden „Vergütungserwartung“ gegeben. Diese ist zwar bei den meisten Mitarbeitern gegeben. Anders sieht es insbesondere bei „Diensten höherer Art“ aus. Von einer Vergütungserwartung kann hier nur dann ausgegangen werden, wenn sich dies im Einzelfall aus dem Tarifvertrag oder einer anderweitigen Verkehrssitte ergibt. Hiervon kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
Daraus ergibt sich, dass auch bei normalenArbeitnehmern nicht jede Klausel unwirksam ist, die das Ableisten von unbezahlten Überstunden vorsieht. Darüber hinaus hat die Unwirksamkeit nicht zwangsläufig zur Folge, dass Mitarbeiter eine Nachzahlung fordern dürfen. Die Beurteilung der Erfolgschancen hängt sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Aufgrund dessen empfehlen wir betroffenen Arbeitnehmern, dass sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
(Michael Beuger)
Tags:- Klausel
- Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag
- Rechtsanwalt
- Bundesarbeitsgericht
- Umfang
- Bezahlung
- Ableisten
- Vergütungserwartung
Fotokennzeichnung:
Bild Nr. 1 © Marco Schlüter / Pixelio.de
Darf der Arbeitgeber pauschal Überstunden anordnen?
Überstunden
Egal ob Frau oder Mann – Chefs ticken gleich
Internationale HR-Studie
Wer will denn schon Verkäufer sein?
Image
BAG: Kein genereller Ausschluss von Vergütung für Überstunden bei Arbeitnehmer
Überstunden
LAG Köln: Arbeitnehmer durfte wegen Angabe der falschen Postleitzahl abgemahnt werden
Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Überstundenvergütung bei „Diensten höherer Art“?
Überstundenvergütung
Berechnung der Urlaubsansprüche bei Genesung
Urlaub
Sie möchten auf Ihre Qualifikationen aufmerksam machen? Sie wollen Unternehmer und Führungskräfte ansprechen? Und Sie suchen eine multimediale Plattform?
Dann sind Sie bei uns richtig: Ob Beiträge aus dem Bereich Recht, Personal, Marketing, Finanzen oder Immobilien - wir veröffentlichen Ihren Fachartikel mit Bild und Kontaktdaten.
Bei Interesse schicken Sie uns eine Mail an nds-ost@business-on.de.
- 24.05.
15:11 - 24.05.
13:46 - 24.05.
13:34 - 24.05.
12:35 - 24.05.
10:38 - 24.05.
10:32 - 24.05.
09:30
» Ihre Pressemeldung
Sie sind ein in der Region Niedersachsen-Ost ansässiges Unternehmen oder haben Meldungen aus der Region? Wir freuen uns über Ihre Pressemeldungen.
Nehmen Sie uns gerne in Ihren Verteiler mit auf und schicken Sie Ihre Pressemitteilungen an uns: nds-ost@business-on.de
» Ihre Eventfotos
Ob Messe, Seminar, Netzwerktreffen oder Tag der offenen Tür. Schicken Sie uns die Bilder Ihrer Veranstaltung. Wir veröffentlichen diese kostenlos auf www.business-on.de/nds-ost.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf:
nds-ost@business-on.de
» Ihr Video
Haben Sie ein Video von Ihrem Unternehmen, von Ihrem Stand auf einer Messe, ein Interview oder ähnliches? Dann senden Sie uns Ihr Video zu. Wir veröffentlichen es gerne auf www.business-on.de/nds-ost.
Weitere Informationen, z.B. zur Dateiübersendung:
nds-ost@business-on.de
» Ihre Termine
Veröffentlichen Sie schnell und kostenlos Ihre Termine wie z.B. Tag der offenen Tür, Ausstellungen, Tagungen & Konferenzen, Vorträge, Jubiläen und vieles mehr auf www.business-on.de/nds-ost.
Klicken Sie einfach oben im Terminkalender auf "Neuen Termin eintragen" und füllen Sie die entsprechenden Felder aus:
» Terminkalender aufrufen
» Ihr Unternehmensportrait 
- Ausführliche redaktionelle Vorstellung Ihres Unternehmens auf dem Wirtschaftsportal Ihrer Region
- Fotos von Geschäftsführung, Vorstand, Produkten, Firmengebäude o. ä.
- Integration Ihres Firmenvideos, falls vorhanden
- Bereitstellung Ihrer Imagebroschüre/Produktbroschüre zum Download für interessierte Leser
- Veröffentlichung sämtlicher Kontaktdaten für Direktanfragen der Leser
- Veröffentlichung Ihrer Termine (Hausmessen, Tag der offenen Tür, Jubiläen)
- Verlinkung Ihrer Unternehmens-Website
Bei Fragen oder Buchungen rufen Sie einfach an:
Tel: +49 (0) 511 / 87 654 918
a.junge@business-on.de
» B2B Werbung
business-on.de ist das stark wachsende tagesaktuelle Online-Wirtschaftsmagazin der Region. Wir bieten Ihnen das ideale Umfeld für Ihre Werbung, wenn Sie gezielt und messbar
Unternehmer, Freiberufler, Selbstständige, Fach- und Führungskräfte und Interessenten in Ihrer Region ansprechen möchten.
Für regionale Werbeanfragen rufen Sie einfach an:
Tel: +49 (0) 511 / 87 654 918
a.junge@business-on.de
Fragen zu überregionaler Werbung beantwortet Ihnen unser Partner businessAD.
Unsere Mediadaten finden Sie hier.
» Kontakt aufnehmen
Haben Sie Fragen, Wünsche, Anregungen oder vermissen Sie etwas? Gerne steht Ihnen unsere Redaktion telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung:
Tel: +49 (0) 511 / 87 654 918
E-Mail: nds-ost@business-on.de
» Kontaktformular
» Weitere business-on.de Portale
Aktuell finden Sie business-on.de in 20 Regionen: Aachen-Euregio, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Köln/Bonn, Mecklenburg-Vorpommern, Mittelfranken, München,
Niedersachsen-Ost, Nordbaden, Ostwestfalen-Lippe, Rhein-Main, Ruhr, SaarLorLux, Stuttgart Südbaden, Südwestfalen, Weser-Ems, Deutschland und der Türkei.
Laufend kommen weitere Standorte in Deutschland hinzu.
Die lokale Berichterstattung und Pflege der Portale erfolgt jeweils durch einen Partner vor Ort.
Ihre Ansprechpartner finden Sie unter dem Punkt "Impressum" der jeweiligen Region.
» business-on.de Partner werden
Wir sind ständig auf der Suche nach nützlichen Inhalten für unsere Leser, Medien- und Sponsorpartnerschaften und vielem mehr.
Außerdem suchen wir noch Lizenzpartner, die folgende Regionen wirtschaftlich selbständig betreuen:
- Augsburg/Schwaben
- Nordhessen
- Koblenz
- Sachsen
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Westfalen
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf:
nds-ost@business-on.de
» Meldung kommentieren
Ihre Meinung ist gefragt! Deshalb bieten wir Ihnen unter jedem Artikel die Möglichkeit, Ihren Kommentar abzugeben und zu diskutieren.
» Immer Up2Date bleiben
-
Unser Angebot
- Business-on.de bietet Ihnen über 320.000 Leser/mtl.
- Für nur 15 Euro/mtl. können Sie bei uns inserieren
- Sie bestimmen die Laufzeit
- Besondere Konditionen bei mehreren Buchungen
- Ihre Stellenangebote sind in kürzester Zeit online
- Ihr Inserat ist auf dem Deutschlandportal business-on.de zu lesen
- Ihre Inserate erscheinen bei Google
Ihre Vorteile:
Sprechen Sie uns an: nds-ost@business-on.de
Als Startseite

