- 25.01.2012, 16:54 Uhr
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KG Berlin: Onlinehändler verstoßen bei fehlenden Handelsregisterdaten und Umsatzsteuer – ID gegen Impressumspflicht
Achtung Onlinehändler: Sie sollten unbedingt auf ein abmahnfestes Impressum achten. Hierzu gehört-entgegen einer früheren Entscheidung des Landgerichtes Berlin-auch die Angaben zum Handelsregister sowie der Umsatzsteuer ID. Dies hat das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz entschieden und das Urteil des Landgerichtes Berlin aufgehoben. Die Richter des Kammergerichtes stehen mit ihrer überzeugend begründeten Auffassung nicht alleine da.
Im vorliegenden Fall nannte ein Online-Händler in seinem Impressum weder seine Handelsregisternummer, noch führte er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Dafür erhielt er zunächst eine Abmahnung und wurde dann verklagt. Vor dem Landgericht Berlin berief er sich darauf, dass es sich in seinen Augen um eine Bagatelle handelt. Dabei argumentierte er damit, dass der Verbraucher diese Angaben nicht benötigt, um gegen den Händler rechtlich vorgehen zu können. Damit konnte er zunächst das Landgericht Berlin überzeugen. Die Richter wiesen die Klage mit Urteil vom 31.08.2010 (Az. 103 O 34/10) ab.
Doch der betreffende Onlinehändler hatte sich zu früh gefreut. Der Kläger ging gegen die Entscheidung in Berufung-und hatte damit Erfolg.

RA Christian Solmecke
Wilde Beuger Solmecke
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Das Kammergericht Berlin stellte jetzt mit Urteil vom 06.12.2011 (Az. 5 U 144/10) klar, dass diese fehlenden Angaben keinesfalls eine Bagatelle darstellen. Dies ergibt sich daraus, dass sie aufgrund der Vorgaben im europäischen Recht in der e-Commerce-Richtlinie als wesentlich anzusehen sind. Über diese zwingenden Vorgaben dürfen sich Online-Händler nicht einfach hinwegsetzen. Ebenso sah das bereits das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08).
(Christian Solmecke)
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