Mini-GmbH
IHK: Seit Einführung mehr als 1.000 „Mini-GmbHs“ gegründet
Bielefeld. Seit Einführung der so genannten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im November 2008 sind bis Ende 2011 bei den vier ostwestfälischen Registergerichten insgesamt 1.041 dieser im Volksmund als „Mini-GmbH“ bezeichneten Gesellschaften ins Handelsregister eingetragen worden, teilt die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) mit.
„Diese Gesellschaftsform kommt demnach bei den Unternehmen gut an“, betont IHK-Rechtsreferent Lars Henning Döhler. Diesen Neugründungen stünden im selben Zeitraum 48 Löschungen gegenüber. Die Zahl der „regulären“ GmbH-Neueintragungen habe im Vergleich 3.211 betragen.
„Die Mini-GmbH ist im Kreis der deutschen Gesellschaftsformen angekommen“, erklärt der IHK-Rechtsreferent. Dabei handele es sich um eine Sonderform der GmbH. „Unzulässig ist es jedoch, diese Unternehmergesellschaft als GmbH zu bezeichnen, da der Gesetzgeber nur die ausgeschriebene Form oder die Abkürzung ‚UG (haftungsbeschränkt)‘ erlaubt“, erläutert der Jurist. „Der etwas sperrige Zusatz ‚haftungsbeschränkt‘ darf deshalb nicht abgeändert oder weggelassen werden, auch wenn sich viele Unternehmensgründer dies wünschen“, ergänzt Döhler. GmbH und UG (haftungsbeschränkt) böten den Gesellschaftern jedoch beide gleichermaßen den Vorteil, dass sich die Haftung für die unternehmerische Tätigkeit auf das Stammkapital der Gesellschaft und nicht das private Vermögen der Gesellschafter bezieht. Im Vergleich zur traditionellen GmbH beträgt das Mindeststammkapital bei der so genannten „Mini-GmbH“ nicht 25.000 sondern lediglich einen Euro. „Das geringe Mindeststammkapital macht diese Gesellschaftsform insbesondere für junge Dienstleistungsunternehmen interessant, die nur eine geringe Kapital- und Sachausstattung benötigen“, meint der IHK-Rechtsexperte. „Dennoch sollten die Gesellschafter eine ausreichende Kapitalausstattung des Unternehmens sicherstellen, denn die mögliche Gründung mit einem Euro ist nicht immer empfehlenswert“.
Die als Einstiegsvariante in die GmbH konzipierte UG (haftungsbeschränkt) soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers durch erfolgreiches Wirtschaften mit der Zeit zu einer „normalen" GmbH werden. Es bestehe deshalb die Pflicht, Kapital „anzusparen". Die Gesellschaft darf nicht den kompletten Jahresgewinn an ihre Gesellschafter ausschütten, so Döhler, sondern muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, die nur zum Verlustausgleich vorangegangener Jahre oder für Stammkapitalerhöhungen verwandt werden darf. Aber Achtung: Wie eine traditionelle GmbH müsse auch eine UG (haftungsbeschränkt) Jahresabschlüsse erstellen und veröffentlichen und komme nicht in den Genuss von Freibeträgen bei der Gewerbesteuer. Der IHK-Rechtsreferent: „Das verursacht für den Unterhalt einer solchen Gesellschaft im Vergleich zu einem kleingewerblichen Unternehmen zusätzliche Kosten. Darauf sollten Unternehmensgründer vorbereitet sein.“
(Redaktion)
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