Unwetterschäden
Was zahlt die Versicherung?
Hamburg. Ein schweres Unwetter mit Hagel, Starkregen und Schlammlawinen hat am Sonntagabend in großen Teilen Mitteldeutschlands schwere Schäden verursacht. Nach Auskunft der ARAG Experten werden beispielsweise Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt.
Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht. Neben Hagel, Sturm und Überschwemmungen ist aktuell jedoch Starkregen die Ursache für Wasserschäden in erheblichem Umfang.
Wohngebäudeversicherung
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung haben sollte. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.
Elementarschaden-Versicherung
Neben Hagel, Sturm und Überschwemmungen ist zunehmend Starkregen die Ursache für Wasserschäden in erheblichem Umfang. Schäden durch eindringendes Wasser zum Beispiel direkt durch Starkregenfälle oder durch einen Rückstau von innen über die Kanalisation sind jedoch von der Wohngebäudeversicherung nicht abgedeckt. Hierzu bedarf es einer ergänzenden Elementarschaden-Versicherung; sie gilt neben Überschwemmung auch für Gefahren wie Erdbeben, Schneedruck oder Lawinen. Zu achten ist laut ARAG Experten vor allem auf die Absicherung des Rückstaus, denn diese Leistung ist noch nicht in allen Policen enthalten.
Hausratversicherung
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster – und Türscheiben und Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig. Auch sollte überprüft werden, ob Überspannungsschäden abgedeckt sind. Ein Schaden durch Überspannung liegt vor, wenn zum Beispiel ein Blitz einschlägt und Elektrogeräte danach nicht mehr funktionieren.
Kaskoversicherungen
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
Schäden durch Bäume
Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1500 Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.06.2007 – 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).
Fazit
Abschließend weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Schäden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.
(life PR/ ARAG)
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