Neue EU-Kreditrichtlinie
Wie Verbraucher profitieren können
Berlin. Ob Auto, High-Tech-Geräte oder das Mobiliar für die neue Wohnung – große Anschaffungen zahlen Verbraucher selten aus der eigenen Tasche. Hier hilft ein sogenannter Verbraucher- oder Ratenkredit. Wer einen solchen bei der Bank aufnimmt, muss sich jedoch strikt an die Bedingungen des Kreditvertrags halten.
Lange und starre Kündigungsfristen, unvorteilhafte Ablösungsbedingungen und vor allem unübersichtliche Informationen machten das Leben des Kreditnehmers bislang schwer. Eine neue EU-Richtlinie, die am 11. Juni 2010 in Kraft tritt, verspricht nun Abhilfe. "Durch das reformierte Verbraucherkreditrecht erhalten Kreditnehmer viel mehr Flexibilität bei der Wahl sowie bei der Kündigung und Umschuldung eines Kredits", erklärt Ingo Bohg, Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucherportals www.toptarif.de. Die verbesserten Bedingungen gelten dabei für Darlehen mit einer Summe von 200 bis 75.000 Euro, Überziehungskredite sowie geduldete Überziehungen, nicht aber für Immobiliendarlehen. Nach derzeitiger Sachlage gilt die neue Regelung nur für Kreditverträge, die nach dem 11. Juni abgeschlossen werden. Aber was genau bringt die neue EU-Richtlinie?
Einheitliches Informationsblatt – Ende der Lockangebote
Mit der neuen Richtlinie gilt ein Europäisches Standardinformationsblatt, das mehr Transparenz für den Verbraucher schaffen soll. Das Kreditinstitut muss den Verbraucher schriftlich über alle Zinskosten, Provisionen und Gebühren sowie rechtliche Fragen, wie Rücktrittsrecht, vorzeitige Ablösung und Zahlungsverzug, informieren. Damit geht die EU vor allem gegen sogenannte Lockangebote vor. Denn künftig dürfen Kreditanbieter nicht mehr mit den jeweils günstigsten Zinssätzen werben, sondern müssen einen realistischen Zinssatz angeben, der für mindestens Zwei-Drittel der Kunden aufgrund ihrer Bonität auch verfügbar ist. Darüber hinaus müssen die Kosten einer Restschuldversicherung oder sonstiger Ausgaben unbedingt mit in den effektiven Jahreszins einfließen, wenn diese von der Bank vorgeschrieben sind.
Flexible Kündigungsfrist – Weg frei für preiswerte Umschuldung
Bisher durfte der Verbraucher einen Kredit frühestens sechs Monate nach Vertragsabschluss kündigen. Künftig können unbefristete Ratenkredite jederzeit abgelöst werden – mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Wurde keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Verbraucher jederzeit ordentlich kündigen. Möchte man einen befristeten Kredit vorzeitig ablösen, kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In diesem Fall darf das Kreditinstitut maximal ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe in Rechnung stellen. Beträgt die Restlaufzeit des Kredits weniger als 12 Monate, können höchstens 0,5 Prozent fällig werden.
14-tägiges Rücktrittsrecht – zusätzliche Sicherheit auch nach Vertragsabschluss
Die meisten Kreditverträge in Deutschland schließen bereits heute ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ein. Dieses gilt ab 11. Juni nun verbindlich in allen EU-Staaten und für alle im europäischen Ausland aufgenommenen Ratenkredite. Damit soll der Kreditnehmer vor unüberlegten Handlungen geschützt und der privaten Verschuldung entgegengewirkt werden.
Bonitätsprüfung vorgeschrieben – Schutz vor Überschuldung
Um Überschuldungen von Vornherein zu vermeiden, müssen Kreditgeber in allen EU-Staaten künftig eine umfassende Bonitätsprüfung des Antragstellers durchführen. Hierfür erhalten auch ausländische Kreditgeber Zugriff auf die Daten der SCHUFA. "Insgesamt bringt die neue EU-Richtlinie mehr Transparenz für den Verbraucher. Durch das standardisierte Informationsblatt wird der Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten einfacher", macht Bohg deutlich. "Außerdem werden Kreditnehmer durch die kurzen Kündigungsfristen jederzeit auf günstige Angebote am Markt reagieren und in Zukunft einen bestehenden Kredit schnell umschulden können."
(Redaktion)
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