Solaranlage
Private Hausbesitzer können mehr Vorsteuer geltend machen
Deutschland. Eigentümer von Eigenheim oder Mietimmobilie mit einer Fotovoltaikanlage auf dem Gebäude erzielen dadurch, dass sie umweltfreundlichen Strom erzeugen, in Höhe der vom öffentlichen Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung.
Hierbei ermitteln sie den Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, sie müssen keine Bilanz erstellen. Durch das Betreiben einer Solaranlage wird der private Hausbesitzer auch zum Unternehmer, wenn er nicht mehr als 90 Prozent der erzeugten Energie selbst für die eigenen vier Wände verbraucht. Denn ausreichend für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen ist, dass er zu 10 Prozent unternehmerisch genutzt wird. Er kann dann die komplette Vorsteuer aus Kauf und den Einbaukosten beim Finanzamt geltend machen, sobald die Leistung erfolgt ist und die Rechnung über die Einbaukosten vorliegt.
Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19.7.2011 grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert, soweit es um die Kosten für das Gebäude selbst geht. Dabei hatte der BFH über folgende Sachverhalte zu entscheiden:
Ein privater Stromerzeuger installierte eine Anlage auf dem Dach eines nicht genutzten Schuppens. In diesem Fall kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt (Az. XI R 29/09).
Im zweiten Fall installierte der Hausbesitzer eine Solaranlage auf dem Dach seines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw verwendete. Hier konnte er den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs- Unternehmen zuordnen und war nach der Rechtslage bis 2010 in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt. Allerdings musste er dann die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10). Nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung ist der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich, soweit Gebäudeaufwendungen auf die unternehmerische Verwendung entfallen.
Ein weiterer Sachverhalt betraf das Dach einer schon vorhandenen,leer stehenden Scheune. Diese ließ der Besitzer neu eindecken und installierte sodann eine Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Dachs nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.
Hier gilt die 10-Prozent-Grenze der unternehmerischen Nutzung nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).
Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der private Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Solaranlage gegenübergestellt wird.
(VSRW-Verlag)
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