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 09.03.2011  09:19 Uhr

Quellensteuer
Keine Anrechnung von erhaltenen Stückzinsen

Deutschland. Stückzinsen aus dem Verkauf einer Anleihe gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und lösen daher keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer aus, so des BFH mit Urteil vom 9.6.2010 (Az. I R 94/09).

Die Anrechnung einer fiktiven ausländischen Quellensteuer nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) scheitert daran, dass die Regelung nur für laufende Zinsen gilt und Stückzinsen diesem Begriff nicht unterliegen. Hintergrund für diese Entscheidung ist die Regelung im jeweiligen DBA für Anleihen mit einer fiktiven ausländischen Quellensteuer. Hier wird ein Pauschalbetrag von der Steuerlast abgezogen, den Sparer nicht zu bezahlen brauchen. Denn die heimische Depotbank verrechnet diese Auslandsabgabe sofort mit der Abgeltungsteuer und führt nur den verbleibenden Differenzbetrag ab. Das kann bei Anleihen aus einigen Ländern dazu führen, dass die endgültige Steuerbelastung bei fünf Prozent liegt und somit eine hohe Nettorendite verbleibt.

Solche fiktiven Anleihen sind nicht risikoreicher als herkömmliche festverzinsliche mit gleicher Schuldnerqualität. Sie notieren in Euro an deutschen Börsen und können täglich an- und verkauft werden. Allerdings ist die Liquidität nicht bei allen Anleihen hoch. Denn viele Anleger oder auch Investmentfonds halten diese steuergünstigen Rentenpapiere bis zur Fälligkeit, sodass es an der Börse an Verkaufsangeboten fehlen kann. Die Steuerersparnis über die Verrechnung einer nicht erhobenen Abgabe gelingt aber nur bei einer ordnungsgemäßen Zinsauszahlung, meist einmal jährlich. Verkauft der Anleger seine Anleihen vor diesem Ausschüttungstermin, erhält er die bis dahin aufgelaufenen Erträge zwar über Stückzinsen tagesgenau berechnet und er muss sie als normale Kapitaleinnahmen der Abgeltungsteuer unterwerfen. Allerdings erfolgt dann keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer.

(TIPP) Sofern Sparer solche Anleihen also vor dem Fälligkeitstermin abstoßen möchten, sollten sie zumindest den nächsten Auszahlungstermin abwarten und die günstige Anrechnung noch mitnehmen. Der Verkauf erst einen Tag später rettet das Steuersparmodell.


 

(VSRW-Verlag)

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Bild Nr. 1 © PeJo / Fotolia.com



 


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