Werbungskosten
Abbruchskosten einer Immobilie bei folgender Selbstnutzung absetzbar
Rhein-Main. (bo/ddp.djn). Werbungskosten aus der Vermietung einer Immobilie sind im Grundsatz nur solange absetzbar wie auch die Absicht besteht, mit der Vermietung Geld zu verdienen. Was aber gilt, wenn eine Immobilie so schwer beschädigt ist, dass sie abgerissen werden muss und durch eine neue Immobilie ersetzt wird, die dann privat genutzt und nicht mehr vermietet wird? Der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 51/05) musste diese Frage beantworten und entschied: Die Kosten für den Abriss sind genauso absetzbar wie der Restwert der Immobilie.
Beides zusammen führte immerhin zu absetzbaren Werbungskosten von mehr als 110 000 Euro, die aber anerkannt werden mussten. Denn, so die Bundesrichter, die zum Abriss führenden Baumängel waren ja während der Vermietung entstanden, und damit war der Abriss selbst auch durch die Vermietung veranlasst.
(rheinmain)
Tags:- Immobilie
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