Arbeitsverhältnis beendet
Was geschieht mit meinem Urlaub?
Rhein-Main. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist mit Urteil vom 09.08.2011 (Az. 9 AZR 252/10) von seiner jahrelang vertretenen Surrogationstheorie abgerückt, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat den Grundsätzen des Urlaubsanspruches folge. Das BAG bewertet den Urlaubsabgeltungsanspruch - auch was die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs angeht - als reine Geldforderung, die wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt.
Arbeitnehmer müssen deshalb bei ihrem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis sorgfältig und zeitnah prüfen, ob ihnen noch Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen und ob ggf. Ausschluss- fristen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Ist dies der Fall, müssen die Ansprüche schleunigst geltend gemacht werden.
Aus Unternehmenssicht stellt die Anwendbarkeit von Ausschluss- fristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche eine denkbare Möglichkeit dar, wie man Urlaubsabgeltungsansprüche bei Langzeiterkrankten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. erfolgreich abwehren kann.
Das BAG hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die seit dem 19.10.2006 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt war. Im Februar 2009 verlangte sie gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des ihr aus den Jahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaubs.
Das BAG wies die Klage ab mit der Begründung, die Urlaubsabgeltungsansprüche seien aufgrund einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von sechs Monaten nach deren Fälligkeit verlangte, verfallen. Die Ausschlussfrist gelte auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit Beendigung des Arbeits- verhältnisses.
Er werde sofort mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Er sei kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung und unterliege damit - wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auch - einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Dies gelte auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs.
(ots/ Harnischmacher Löer Wensing)
Tags:- Arbeitsverhältnis
- Urlaubsabgeltungsanspruch
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