Informelle Selbstbestimmung
Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren
Frankfurt. Das Bürgeramt, Statistik und Wahlen ist gesetzlich verpflichtet, einmal im Jahr die Einwohnerinnen und Einwohner darüber zu informieren, dass sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können.
Die Weitergabe persönlicher Daten ist gesetzlich zulässig; in bestimmten Fällen kann aber jeder widersprechen. Man muss den Antrag nicht begründen, allerdings muss man ihn persönlich in den Bürgerämtern stellen oder schriftlich einreichen. Man kann die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören, unterbinden. Man kann verhindern, dass Alters- und Ehejubiläumsdaten an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk übermittelt werden. Parteien und Wählergruppen, Adressbuchverlagen und Werbetreibenden kann man die Daten vorenthalten, und man kann einen Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet einlegen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen führen kann. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden.
Die Auskunftssperre endet nach zwei Jahren zum Jahresende, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Die Auskunftssperre verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Kann eine Gefahr ausgeschlossen werden, wird die Auskunft erteilt.
(Stadt Frankfurt)
Tags:- Melderegister
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